Seit dem 1. Januar 2026 sind Einfuhren zertifikatspflichtig — gekauft werden die CBAM-Zertifikate allerdings erst ab Februar 2027. Hier finden Sie Fristen, Berichtspflichten, Zertifikate-Leitfaden und einen transparenten Kostenrechner.
Schnellantwort
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, Verordnung (EU) 2023/956) ist ein EU-Mechanismus, der seit dem 1. Januar 2026 einen CO2-Preis auf importierte kohlenstoffintensive Waren erhebt. Betroffen sind EU-Importeure von Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom. Für Einfuhren des Jahres 2026 sind zunächst 2,5 Prozent der grauen Emissionen zertifikatspflichtig; der Verkauf der Zertifikate startet am 1. Februar 2027.
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Der Carbon Border Adjustment Mechanism (Verordnung (EU) 2023/956) erhebt einen CO2-Preis auf Importe kohlenstoffintensiver Produkte, um Carbon Leakage zu verhindern. Betroffen sind Importeure in die EU von Waren aus sechs Sektoren: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Einführer, die pro Kalenderjahr kumuliert höchstens 50 Tonnen Nettomasse aus den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel einführen, sind über die Bagatellschwelle nach Artikel 2a ausgenommen, eingeführt durch die Verordnung (EU) 2025/2083. Für Strom und Wasserstoff gilt diese Ausnahme nicht.
Seit dem 1. Oktober 2023 lief die Übergangsphase mit reiner Berichtspflicht. Die definitive Phase gilt seit dem 1. Januar 2026: Einfuhren ab diesem Datum sind zertifikatspflichtig, und CBAM-Waren dürfen grundsätzlich nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden. Für die Liquiditätsplanung entscheidend ist der Zeitversatz: Der Verkauf der CBAM-Zertifikate beginnt erst am 1. Februar 2027, und die erste jährliche CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist bis zum 30. September 2027 einzureichen.
Für Einfuhren des Jahres 2026 sind 2,5 Prozent der grauen Emissionen zertifikatspflichtig; der übrige Anteil bleibt vorerst durch die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel gedeckt. Der Anteil steigt schrittweise: 5 Prozent für 2027, 10 Prozent für 2028 und 100 Prozent ab 2034. Vorsicht bei der Begrifflichkeit — der gesetzlich definierte CBAM-Faktor nach Artikel 10a Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG bezeichnet den umgekehrten Wert, nämlich den noch frei zugeteilten Anteil von 97,5 Prozent im Jahr 2026.
CBAM erfasst Waren bestimmter KN-Codes aus sechs Sektoren: Zement (Kapitel 25), Eisen und Stahl (Kapitel 72 und 73), Aluminium (Kapitel 76), Düngemittel (Kapitel 31), Wasserstoff (2804 10 00) und Strom. Diese Sektorliste wurde durch das Omnibus-I-Paket nicht erweitert. Maßgeblich für die Prüfung im Einzelfall ist die vollständige KN-Code-Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956.
Der Preis entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Auktions-Zuschlagspreise für EU-Emissionshandelszertifikate (EU ETS). Für das Jahr 2026 veröffentlicht die Europäische Kommission Quartalspreise, jeweils in der ersten Kalenderwoche nach Quartalsende; ab 2027 wird wöchentlich veröffentlicht. Wie viele Zertifikate abzugeben sind, ergibt sich aus den grauen Emissionen der Ware, vermindert um einen im Herkunftsland bereits gezahlten CO2-Preis und anschließend angepasst an die noch kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel.
Gibt ein zugelassener CBAM-Anmelder zu wenige Zertifikate ab, greift nach Artikel 26 der CBAM-Verordnung dieselbe Sanktion wie bei Emissionsüberschreitungen im EU-Emissionshandel (Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG). Dieser Betrag wird jährlich an den europäischen Verbraucherpreisindex angepasst, weshalb der jeweils gültige Wert bei der zuständigen Behörde zu prüfen ist. In Deutschland ist das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Sanktioniert wird außerdem die Umgehung, etwa das Aufsplitten von Sendungen unter die Bagatellschwelle.