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Grundlagen

CBAM-Übergangsphase 2023–2025: Pflichten & Fristen

Veroeffentlicht: 2026-03-27 Lesezeit: 7 Min.
CBAM-Übergangsphase 2023–2025: Pflichten & Fristen

Seit dem 1. Oktober 2023 gilt die Übergangsphase des Carbon Border Adjustment Mechanism – kurz CBAM. Für viele Unternehmen war das der Startschuss für eine völlig neue Dimension der Importdokumentation. Wer Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom aus Drittstaaten in die EU einführt, muss seitdem quartalsweise Berichte einreichen. Doch was genau verlangt die EU, welche Fehler passieren am häufigsten, und wie bereiten sich Unternehmen auf die endgültige Phase ab 2026 vor?

Was ist die CBAM-Übergangsphase?

Die CBAM-Übergangsphase (englisch: transitional period) erstreckt sich vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Zeit müssen Importeure zwar Berichte über die in ihren importierten Waren enthaltenen Emissionen abgeben, es fallen aber noch keine finanziellen Verpflichtungen an – also keine CBAM-Zertifikate und keine CO₂-Zahlungen.

Der Sinn dahinter: Die EU wollte Unternehmen, nationalen Behörden und Drittstaaten-Produzenten Zeit geben, sich auf das neue System einzustellen. Gleichzeitig sammelt die Europäische Kommission Daten, um die endgültigen Berechnungsmethoden zu verfeinern.

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Basis bildet die Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023, ergänzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773, die Details zur Berichterstattung regelt. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt.

Welche Waren sind betroffen?

Während der Übergangsphase umfasst CBAM folgende Warengruppen:

Die genaue Zuordnung erfolgt über KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur). Importeure müssen prüfen, ob ihre Zolltarifnummern in den Anhängen der Verordnung aufgeführt sind. In der Praxis sorgt das regelmäßig für Unsicherheit, besonders bei verarbeiteten Produkten.

Berichtspflichten im Detail

Das Kernstück der Übergangsphase sind die quartalsweisen CBAM-Berichte. Jeder Importeur, der CBAM-relevante Waren in die EU einführt, muss innerhalb eines Monats nach Quartalsende einen Bericht im CBAM-Übergangsregister der EU-Kommission einreichen.

Was muss der Bericht enthalten?

InformationDetails
Importierte WarenmengeIn Tonnen, aufgeschlüsselt nach KN-Code
HerkunftslandProduktionsland der Ware
ProduktionsanlageName, Standort und ggf. UN/LOCODE
Direkte EmissionenTatsächliche CO₂-Emissionen der Produktion (in t CO₂/t Ware)
Indirekte EmissionenEmissionen aus dem Stromverbrauch bei der Produktion
CO₂-Preis im HerkunftslandBereits gezahlte CO₂-Abgaben oder Emissionshandelspreise

Fristen der Übergangsphase

Die Berichtsfristen sind klar definiert:

Standardwerte vs. tatsächliche Emissionen

Ein Punkt, der in der Praxis häufig Verwirrung stiftet: Während der Übergangsphase dürfen Importeure unter bestimmten Bedingungen Standardwerte (Default Values) verwenden, wenn sie keine tatsächlichen Emissionsdaten vom Produzenten erhalten.

Die EU-Kommission hat solche Standardwerte für verschiedene Warengruppen veröffentlicht. Sie basieren auf Durchschnittswerten der jeweiligen Produktionsregion. Allerdings gilt: Wer dauerhaft auf Standardwerte zurückgreift, wird es ab 2026 schwer haben – denn dann sind tatsächliche, verifizierte Emissionsdaten Pflicht.

Praxistipp: Lieferantenkommunikation frühzeitig aufbauen

Viele Importeure haben das Problem, dass ihre Lieferanten in Drittstaaten – etwa in der Türkei, China oder Indien – die benötigten Emissionsdaten schlicht nicht liefern können oder wollen. Wer jetzt schon aktiv den Dialog sucht und Fragebögen verschickt, spart sich erheblichen Stress ab 2026.

Ein bewährter Ansatz: Versenden Sie den EU-Standardfragebogen, den die Kommission zur Verfügung stellt. Er enthält alle relevanten Felder und ist in mehrere Sprachen übersetzt. So nehmen Sie Ihren Zulieferern die Angst vor einem komplexen bürokratischen Prozess.

Das CBAM-Übergangsregister

Alle Berichte werden über das CBAM Transitional Registry eingereicht – eine Online-Plattform der EU-Kommission. Zugang erhalten Importeure über das EU Trader Portal nach Registrierung und Verifizierung durch die nationale Behörde.

In Deutschland erfolgt die Registrierung über die DEHSt. Der Prozess erfordert:

Erfahrungsgemäß dauert die erstmalige Registrierung zwei bis vier Wochen. Unternehmen, die bisher noch nicht registriert sind, sollten sich umgehend darum kümmern.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Nach über zwei Jahren Übergangsphase haben sich bestimmte Fehler herauskristallisiert, die Importeure immer wieder machen:

1. Falsche KN-Code-Zuordnung

Manche Unternehmen ordnen ihre Waren den falschen Zolltarifnummern zu. Das führt entweder zu unnötigen Berichten oder – schlimmer – dazu, dass berichtspflichtige Importe übersehen werden. Lassen Sie Ihre Zollabteilung die KN-Codes mit der CBAM-Warenliste abgleichen.

2. Keine Emissionsdaten vom Lieferanten

Wie erwähnt, ist das eines der größten praktischen Probleme. Standardwerte sind ein Übergangs-Workaround, aber kein Dauerzustand. Bauen Sie jetzt Prozesse auf, um tatsächliche Daten zu erfassen.

3. Verspätete Berichterstattung

Auch wenn in der Übergangsphase noch keine finanziellen Sanktionen drohen, kann eine verspätete oder fehlende Berichterstattung zu Mahnungen und – bei wiederholtem Verstoß – zu Sanktionen zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen führen. Seit 2025 werden solche Verstöße strenger geahndet.

4. Indirekte Emissionen vergessen

Viele Importeure berichten nur über direkte Emissionen und vergessen die indirekten Emissionen (Stromverbrauch in der Produktion). Für bestimmte Warengruppen wie Aluminium ist das ein erheblicher Anteil.

Sanktionen in der Übergangsphase

Ursprünglich war die Übergangsphase als reine Lernphase konzipiert – ohne Strafen. Die EU hat diesen Ansatz jedoch angepasst. Seit dem 1. Juli 2024 können nationale Behörden Sanktionen verhängen, wenn Importeure:

Die Bußgelder bewegen sich zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter CO₂-Emissionen. In der Praxis verfolgen die meisten Behörden bislang einen kooperativen Ansatz, aber das Risiko steigt mit jedem Quartal.

Von der Übergangsphase zur Vollimplementierung

Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die endgültige Phase des CBAM. Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Übergangsphase:

AspektÜbergangsphase (2023–2025)Vollphase (ab 2026)
BerichtspflichtQuartalsweise BerichteJährliche Erklärung bis 31. Mai
Finanzielle VerpflichtungKeineKauf von CBAM-Zertifikaten
EmissionsdatenStandardwerte erlaubtTatsächliche, verifizierte Daten Pflicht
PrüfungStichprobenartigSystematische Verifizierung durch akkreditierte Prüfer
ZertifikatepreisNicht relevantWöchentlicher EU-ETS-Durchschnittspreis
Kostenlose ZuteilungenNicht relevantSchrittweise Reduzierung bis 2034

Was Importeure jetzt tun sollten

Die verbleibende Zeit bis Ende 2025 ist kostbar. Importeure sollten diese Monate nutzen, um:

  1. Datenerfassung automatisieren – Emissionsdaten per Software statt manuell über Excel erfassen
  2. Lieferantenbeziehungen stärken – Verbindliche Vereinbarungen zur Datenlieferung treffen
  3. Interne Prozesse definieren – Wer ist CBAM-Verantwortlicher? Welche Abteilung liefert welche Daten?
  4. Software evaluieren – Spezialisierte CBAM-Tools können den Aufwand erheblich reduzieren
  5. Budgetplanung starten – Die Kosten für CBAM-Zertifikate ab 2026 einkalkulieren

Auswirkungen auf verschiedene Branchen

Stahl- und Metallindustrie

Für Stahlimporteure hat die Übergangsphase bereits erheblichen administrativen Aufwand bedeutet. Besonders betroffen sind Händler mit vielen verschiedenen Lieferanten in unterschiedlichen Ländern. Ein mittelständischer Stahlhändler berichtet, dass er für die quartalsweisen CBAM-Berichte durchschnittlich drei Personentage pro Quartal aufwendet – Tendenz steigend.

Bauwirtschaft

Zement- und Aluminiumimporte betreffen die Bauwirtschaft direkt. Viele Bauunternehmen haben die CBAM-Thematik erst spät auf dem Radar gehabt, da sie sich nicht als typische Importeure sehen. Doch wer Baumaterial direkt aus Nicht-EU-Staaten bezieht, fällt unter die Berichtspflicht.

Chemie und Düngemittel

Die Düngemittelbranche steht vor besonderen Herausforderungen, da die Emissionsintensität der Produktion je nach Herkunftsland extrem unterschiedlich ist. Russisches Ammoniumnitrat hat beispielsweise einen deutlich höheren CO₂-Fußabdruck als marokkanisches – diese Unterschiede werden ab 2026 direkt den Preis beeinflussen.

Internationale Reaktionen und Handelspolitik

Die CBAM-Übergangsphase hat auch international für Diskussionen gesorgt. Wichtige Handelspartner wie China, Indien und die Türkei haben Bedenken geäußert, dass CBAM als protektionistisches Instrument missbraucht werden könnte. Die EU betont dagegen, dass es sich um eine Klimaschutzmaßnahme handelt, die mit WTO-Regeln vereinbar sei.

Einige Drittstaaten haben begonnen, eigene CO₂-Bepreisungssysteme einzuführen oder bestehende zu verschärfen – teils explizit als Reaktion auf CBAM. Das ist durchaus im Sinne der EU, denn gezahlte CO₂-Preise im Herkunftsland werden beim CBAM-Zertifikatekauf angerechnet.

Praktische Checkliste für die verbleibende Übergangszeit

Nutzen Sie die folgende Checkliste, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen optimal vorbereitet ist:

  1. CBAM-Übergangsregister: Zugang vorhanden und funktionsfähig?
  2. KN-Codes aller importierten Waren geprüft und mit CBAM-Liste abgeglichen?
  3. Lieferantenkontakt hergestellt und Emissionsdaten angefordert?
  4. Interne Verantwortlichkeiten klar definiert?
  5. Alle bisherigen Quartalsberichte fristgerecht eingereicht?
  6. Softwarelösung evaluiert oder implementiert?
  7. Budget für CBAM-Zertifikate ab 2026 eingeplant?
  8. Schulungen für beteiligte Mitarbeiter durchgeführt?

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann endet die CBAM-Übergangsphase?

Die Übergangsphase endet am 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die Vollimplementierung, bei der Importeure CBAM-Zertifikate kaufen müssen.

Muss ich in der Übergangsphase bereits CBAM-Zertifikate kaufen?

Nein, während der Übergangsphase fallen keine finanziellen Verpflichtungen an. Es besteht lediglich eine Berichtspflicht über die in den importierten Waren enthaltenen Emissionen.

Was passiert, wenn ich einen CBAM-Bericht nicht rechtzeitig einreiche?

Seit Juli 2024 können nationale Behörden Bußgelder zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen verhängen. Bei erstmaligen Versäumnissen verfolgen die meisten Behörden zunächst einen kooperativen Ansatz.

Kann ich Standardwerte statt tatsächlicher Emissionsdaten verwenden?

In der Übergangsphase ja – die EU-Kommission stellt Standardwerte bereit. Ab 2026 werden jedoch tatsächliche, verifizierte Emissionsdaten verpflichtend. Unternehmen sollten daher frühzeitig auf reale Daten umstellen.

Wie registriere ich mich für das CBAM-Übergangsregister?

In Deutschland erfolgt die Registrierung über die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Sie benötigen eine EORI-Nummer und müssen sich im EU Trader Portal registrieren. Die Freischaltung dauert zwei bis vier Wochen.