Grundlagen

CBAM-Zeitplan: Fristenkalender für Importeure 2026–2034

Veröffentlicht: 2026-03-27 Lesezeit: 7 Min.
CBAM-Zeitplan: Fristenkalender für Importeure 2026–2034

Schnellantwort: Seit dem 1. Januar 2026 läuft die CBAM-Regelphase, aber Zertifikate lassen sich erst ab dem 1. Februar 2027 kaufen – rückwirkend für das Einfuhrjahr 2026. Die erste Jahreserklärung mit Zertifikatsabgabe ist bis zum 30. September 2027 fällig, ab 2027 kommt zusätzlich ein Quartalsbestand von mindestens 50 % hinzu. Bis 2034 sinkt der Anteil, der noch kostenlos abgedeckt ist, auf null.

Welche Fristen gelten wann? Der CBAM-Fristenkalender

Für Einkauf, Zoll und Controlling zählt bei CBAM vor allem eins: der Kalender. Wer weiß, welche Frist wann greift, kann Budget, Personal und Lieferantengespräche danach ausrichten. Hier die Termine, die für die Einfuhrjahre 2026 und 2027 tatsächlich belegt sind – nicht mehr, aber auch nicht weniger.
DatumWas passiertRechtsgrundlage / Quelle
01.01.2026Start der Regelphase; Status als zugelassener CBAM-Anmelder nötig oberhalb der BagatellschwelleArt. 2a VO (EU) 2023/956 i. V. m. VO (EU) 2025/2083; DEHSt
31.01.2026Letzter Quartalsbericht der Übergangsphase (für Q4 2025)VO (EU) 2023/956 (Übergangsphase); DEHSt
07.04.2026Veröffentlichung Zertifikatspreis Q1 2026 (75,36 EUR/t)DVO (EU) 2025/2548; DEHSt
06.07.2026Veröffentlichung Zertifikatspreis Q2 2026 (75,28 EUR/t)DVO (EU) 2025/2548; DEHSt
05.10.2026Angekündigter Veröffentlichungstermin Zertifikatspreis Q3 2026DVO (EU) 2025/2548
04.01.2027Angekündigter Veröffentlichungstermin Zertifikatspreis Q4 2026; danach wöchentliche PreiseDVO (EU) 2025/2548
01.02.2027Beginn des Zertifikatsverkaufs über das CBAM-Register, rückwirkend für das Einfuhrjahr 2026DEHSt (Regelphase/Zertifikate)
laufend ab 2027Quartalsbestand: zum Quartalsende mindestens 50 % der grauen Emissionen der seit Jahresbeginn eingeführten Waren auf dem KontoArt. 22 VO (EU) 2023/956
30.09.2027Erste Jahreserklärung inkl. Zertifikatsabgabe für das Einfuhrjahr 2026Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2023/956
31.10.2027Letzter Termin für Rückkaufanträge zu überschüssigen 2026er-ZertifikatenDEHSt; VO (EU) 2023/956
Auffällig ist die Lücke zwischen Januar 2026 und Februar 2027: Über ein Jahr lang läuft die Regelphase bereits, ohne dass ein einziges Zertifikat gekauft werden kann. Genau diese Lücke führt in der Praxis zu den meisten Missverständnissen.

2026: Was zu tun ist, obwohl noch nichts gekauft werden kann

Die größte Verwechslung, die in Gesprächen mit Importeuren immer wieder auftaucht: "2026 ist Regelphase, also müssen wir ab Januar Zertifikate kaufen." Falsch – der Zertifikatsverkauf startet erst am 1. Februar 2027, rückwirkend für 2026. Trotzdem ist 2026 kein Jahr zum Zurücklehnen.

Erstens ist die Übergangsphase am 31. Dezember 2025 ausgelaufen (ihr letzter Quartalsbericht war bis zum 31. Januar 2026 fällig). Seitdem gilt die Regelphase, und wer über der Bagatellschwelle von 50 Tonnen Nettomasse pro Kalenderjahr importiert (kumuliert über alle Sendungen, nicht pro Lieferung), braucht den Status als zugelassener CBAM-Anmelder bei der DEHSt. Die frühere Bagatellgrenze von 150 Euro Warenwert gibt es nicht mehr – nur noch die Mengenschwelle, und die gilt nicht für Strom und Wasserstoff.

Zweitens läuft die Datenerhebung weiter, jetzt aber mit höherem Ernst: Die eingebetteten Emissionen jeder Sendung müssen dokumentiert und bei tatsächlichen Werten von einer akkreditierten Prüfstelle verifiziert werden. Standardwerte bleiben in der Regelphase weiterhin zulässig.

Drittens lohnt sich jetzt schon eine finanzielle Rückstellung. Zwar wird erst 2027 abgerechnet, aber die Emissionen aus 2026 werden dann vollständig fällig – zum Zertifikatspreis, der sich am EUA-Preis orientiert. Für das erste und zweite Quartal 2026 lagen die veröffentlichten Durchschnittspreise bei 75,36 bzw. 75,28 Euro pro Tonne CO2e. Wer mit diesen Werten als Orientierung rechnet (nicht als Prognose für 2027), kann mit dem CBAM-Kostenrechner eine erste Hausnummer für die Rückstellung ermitteln und nachvollziehen, wie sich der Zertifikatspreis zusammensetzt.

Ab wann lässt sich wirklich etwas kaufen – und was folgt danach?

Der 1. Februar 2027 ist das eigentliche Startdatum für den Zertifikatshandel: Ab diesem Tag öffnet das CBAM-Register den Verkauf, und zwar rückwirkend für alle 2026 eingeführten Mengen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Kauf lohnt sich schon jetzt zu lesen, damit im Februar 2027 nicht improvisiert werden muss.

Mit dem Start des Verkaufs beginnt auch eine neue Pflicht, die ab 2027 dauerhaft gilt: der Quartalsbestand. Zum Ende jedes Quartals müssen mindestens 50 % der grauen Emissionen aller seit Jahresbeginn eingeführten Waren bereits als Zertifikate auf dem Konto liegen – nicht erst zum Jahresende. Wer das verpasst, gerät in Verzug, bevor überhaupt die Jahreserklärung fällig ist.

Die Jahreserklärung selbst – inklusive der tatsächlichen Abgabe der Zertifikate – ist für 2026 bis zum 30. September 2027 einzureichen. Das ist die erste CBAM-Jahreserklärung überhaupt, die über die reine Berichtspflicht der Übergangsphase hinausgeht.

Und weil 2026 ein Übergangsjahr mit Lerneffekten war, gibt es ein Sicherheitsnetz: Wer zu viele Zertifikate für 2026 gekauft hat, kann bis zum 31. Oktober 2027 einen Rückkaufantrag stellen. Zertifikate, die weder abgegeben noch zurückgekauft werden, verfallen ersatzlos – eine feste Rückkaufquote in Prozent ist derzeit nicht festgelegt.

Wie verändert sich der CBAM-Faktor bis 2034?

Der Begriff "CBAM-Faktor" beschreibt den Anteil des Produkt-Benchmarks, der über die kostenlose ETS-Zuteilung noch abgedeckt ist – nicht den Anteil der Emissionen, der zertifikatspflichtig ist. Das ist eine Verwechslung, die in vielen Übersichten vorkommt und die Kostenplanung verzerrt, wenn man sie unkritisch übernimmt.
JahrCBAM-Faktor (noch kostenlos, bezogen auf den Benchmark)zertifikatspflichtiger Anteil – nur bei einer Ware genau am Benchmark (Untergrenze)
202697,5 %2,5 %
202795 %5 %
202890 %10 %
202977,5 %22,5 %
203051,5 %48,5 %
203139 %61 %
203226,5 %73,5 %
203314 %86 %
20340 %100 %
Die rechte Spalte gilt nur als Untergrenze, und zwar ausschließlich für Waren, deren Emissionswert exakt dem Benchmark entspricht. Liegt eine Sendung darüber, ist jede zusätzliche Tonne CO2e voll zertifikatspflichtig – der tatsächliche Anteil kann also deutlich höher liegen als die Tabelle suggeriert.

Technisch läuft das bei Standardwerten über die Formel SEFA = CBAM-Faktor × CSCF × Benchmark (bei tatsächlichen Werten liefert der verifizierte Emissionsbericht des Werks die SEFA): Vom Zertifikatsbedarf wird genau der Teil abgezogen, der (noch) dem CBAM-Faktor entspricht, multipliziert mit dem sektorübergreifenden Korrekturfaktor CSCF. Dieser liegt von 2026 bis 2030 bei 1,0, ab 2031 ist er nur vorläufig festgelegt.

Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied zur Pauschale greifbar – alle Werte außer dem angenommenen Emissionswert sind verifizierte Parameter: 400 Tonnen Halbzeug aus unlegiertem Automatenstahl (KN 7207 11 11, Hochofen-/Konverterroute, Benchmark 1,364 t CO2e/t) mit einem angenommenen Emissionswert von 1,9 t CO2e je Tonne. Der Abzug 2026 beträgt 0,975 × 1,0 × 1,364 = 1,3299 t CO2e/t. Zertifikatspflichtig bleiben 1,9 − 1,3299 = 0,5701 t CO2e/t, multipliziert mit 400 Tonnen also 228,04 Zertifikate. Eine Pauschale von 2,5 % der Gesamtemissionen (760 t) hätte nur 19 Zertifikate ergeben – mehr als zehnmal weniger. Die 2,5 % sind eben keine Regel, sondern nur der Fall, in dem die Ware exakt auf Benchmark-Niveau liegt.

Wer ist überhaupt an diese Fristen gebunden?

Nicht jeder Importeur fällt unter den vollen Fristenkalender. Die Bagatellschwelle liegt bei 50 Tonnen Nettomasse CBAM-pflichtiger Ware pro Importeur und Kalenderjahr – kumuliert über alle Einfuhren, nicht pro Sendung. Wer darunter bleibt, muss keinen Anmelderstatus beantragen und keine Zertifikate abgeben. Für Strom und Wasserstoff gilt diese Mengenschwelle nicht, hier zählt jede Einfuhr unabhängig von der Menge. Die frühere Schwelle von 150 Euro Warenwert pro Sendung ist komplett abgeschafft; seitdem zählt ausschließlich die kumulierte Jahresmenge in Tonnen.

Was passiert, wenn eine Frist verpasst wird?

Zwei Sanktionsregime existieren nebeneinander, und beide werden in Deutschland nicht von der EU-Kommission, sondern von der DEHSt verhängt – weder BAFA noch der Zoll sind hier zuständig. In der Übergangsphase drohte nur ein Bußgeld von 10 bis 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen (Art. 35 VO (EU) 2023/956 i. V. m. Art. 16 DVO (EU) 2023/1773), verhängt von der jeweils zuständigen nationalen Behörde.

In der Regelphase wiegt es schwerer: Wer kein Zertifikat für eine Tonne CO2e abgibt, zahlt 100 Euro je Tonne, indexiert mit dem europäischen Verbraucherpreisindex (Art. 26 Abs. 1 VO (EU) 2023/956) – die Zahlung befreit nicht von der Abgabepflicht, die trotzdem nachgeholt werden muss. Wer ohne den Status als zugelassener Anmelder importiert, riskiert das Drei- bis Fünffache der Sanktion (Art. 26 Abs. 2 und 2a). Details dazu stehen im Artikel zu Strafen und Bußgeldern.

Was Importeure jetzt konkret einplanen sollten

Der Fristenkalender zeigt vor allem eines: 2026 ist ein Jahr der Vorbereitung, nicht der Zahlung. Wer oberhalb der Schwelle importiert und den Anmelderstatus noch nicht hat, sollte ihn umgehend beantragen – Einfuhren ohne Status sind sanktionsbewehrt. Wer die Datenerhebung noch nicht systematisiert hat, sollte das vor dem Kaufstart im Februar 2027 nachholen, denn Lieferanten brauchen erfahrungsgemäß Vorlauf, bis sie belastbare Emissionsdaten liefern. Und wer die Rückstellungen für die erste Abgabe im September 2027 noch nicht kalkuliert hat, findet im CBAM-Leitfaden den Einstieg in alle Einzelthemen, von der Anmeldung bis zur Verifizierung. Ob der Geltungsbereich künftig auf weitere Produkte ausgeweitet wird, ist derzeit offen; der aktuelle Stand steht im Artikel zur Ausweitung auf weitere Produkte.

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann können CBAM-Zertifikate tatsächlich gekauft werden?

Der Verkauf über das CBAM-Register startet am 1. Februar 2027, und zwar rückwirkend für das gesamte Einfuhrjahr 2026. Vor diesem Datum lässt sich technisch kein Zertifikat erwerben – die oft kolportierte Aussage "ab 2026 Zertifikate kaufen" ist falsch. Bis dahin zählt für Importeure vor allem die Datenerhebung und die Anmeldung als zugelassener CBAM-Anmelder bei der DEHSt.

Was müssen Importeure 2026 tun, wenn noch nichts gekauft werden kann?

Wer über der Bagatellschwelle von 50 Tonnen Nettomasse pro Jahr importiert, braucht den Status als zugelassener CBAM-Anmelder bei der DEHSt. Parallel müssen die eingebetteten Emissionen jeder Sendung erhoben und bei tatsächlichen Werten durch eine Prüfstelle verifiziert werden. Eine finanzielle Rückstellung für die Abgabe 2027 ist ebenfalls sinnvoll.

Wann ist die erste CBAM-Jahreserklärung fällig?

Die erste Jahreserklärung inklusive Zertifikatsabgabe für das Einfuhrjahr 2026 muss bis zum 30. September 2027 eingereicht werden. Das ist ein anderes Datum als der oft genannte 31. Januar – dieser Termin betraf ausschließlich die letzten Quartalsberichte der Übergangsphase und hat mit der Jahreserklärung der Regelphase nichts zu tun.

Was bedeutet die Quartalsbestand-Pflicht ab 2027?

Ab 2027 müssen zum Ende jedes Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller seit Jahresbeginn eingeführten Waren bereits als Zertifikate auf dem CBAM-Konto liegen. Diese Pflicht läuft neben der jährlichen Abgabe und soll verhindern, dass der komplette Zertifikatsbedarf erst kurz vor der Jahreserklärung gedeckt wird.

Was passiert mit überschüssigen Zertifikaten aus 2026?

Wer für 2026 zu viele Zertifikate gekauft hat, kann bis zum 31. Oktober 2027 einen Rückkaufantrag stellen. Zertifikate, die bis dahin weder abgegeben noch zurückgekauft wurden, verfallen ersatzlos. Eine feste Rückkaufquote in Prozent ist derzeit nicht festgelegt, nur das Verfahren selbst ist geregelt.

Wie stark sinkt der CBAM-Faktor bis 2034?

Der CBAM-Faktor – der Anteil des Benchmarks, der noch über kostenlose ETS-Zuteilung abgedeckt ist – sinkt von 97,5 % im Jahr 2026 über 90 % (2028) und 51,5 % (2030) auf 0 % im Jahr 2034. Ab dann entfällt der Abzug für kostenlose Zuteilung vollständig: Für die gesamten grauen Emissionen sind Zertifikate abzugeben, wie EU-Produzenten im ETS.

Wer ist von den CBAM-Fristen überhaupt betroffen?

Betroffen ist, wer pro Kalenderjahr kumuliert mehr als 50 Tonnen Nettomasse CBAM-pflichtiger Waren importiert; für Strom und Wasserstoff gilt diese Mengenschwelle nicht. Die frühere Bagatellgrenze von 150 Euro Warenwert pro Sendung existiert nicht mehr. Unterhalb der 50-Tonnen-Schwelle entfallen Anmeldepflicht, Berichtspflicht und Zertifikatsabgabe vollständig.