Schnellantwort
Für 2026 müssen Importeure nur 2,5 Prozent der grauen Emissionen ihrer CBAM-Waren mit Zertifikaten abdecken — der Rest bleibt vorerst durch die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel gedeckt. Bezahlt wird aber noch nicht: Der Verkauf der CBAM-Zertifikate startet erst am 1. Februar 2027, rückwirkend auch für 2026. Die Höhe der Kosten hängt vom jeweiligen EU-ETS-Auktionspreis ab.
Der CBAM-Kostenrechner bildet die gesetzliche Berechnungsformel aus der Verordnung (EU) 2023/956 nach, statt eine Black Box zu liefern. Sie geben Warenmenge, Sektor und graue Emissionen ein; das Tool zeigt jeden Rechenschritt einzeln — von der Bagatellschwelle über den anwendbaren Prozentsatz des Importjahres bis zur Anrechnung eines im Herkunftsland bereits gezahlten CO2-Preises. Jede Zeile lässt sich auf den zugehörigen Artikel zurückführen, sodass Zoll- und Controlling-Abteilungen die Logik nachvollziehen und intern dokumentieren können. Einen Zertifikatspreis in Euro hinterlegt das Tool bewusst nicht, da dieser schwankt und offiziell veröffentlicht wird. Das Ergebnis liefert eine Orientierungsgröße, keinen Ersatz für die verbindliche CBAM-Erklärung.
Bevor überhaupt gerechnet wird, prüft das Tool, ob die importierte Menge die Bagatellschwelle von 50 Tonnen im Kalenderjahr überschreitet — erst dann greift die Zertifikatspflicht. Danach folgt der Rechenweg aus Art. 6 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) 2023/956. Ausgangspunkt sind die gesamten grauen Emissionen der importierten Ware, also jene Emissionen, die bei ihrer Herstellung im Drittland entstanden sind. Von diesem Wert werden anschließend genau zwei Positionen abgezogen — nicht mehr, auch wenn manche Anleitungen weitere Zwischenschritte suggerieren.
Hier lohnt sich Genauigkeit, denn zwei Zahlen werden in der Praxis regelmäßig vertauscht. Der in Art. 10a Abs. 1a Richtlinie 2003/87/EG gesetzlich definierte „CBAM-Faktor“ bezeichnet den Anteil der Emissionen, der noch kostenlos zugeteilt wird — 2026 liegt dieser Anteil bei 97,5 %. Der im Rechner verwendete Prozentsatz ist das Gegenteil davon: der Anteil, der tatsächlich mit Zertifikaten abgedeckt werden muss, also 2,5 % für 2026. Wer die beiden Werte verwechselt, landet bei einem um mehr als das Dreißigfache abweichenden Ergebnis. Der Rechner weist deshalb bei jedem Ergebnis aus, mit welchem der beiden Prozentsätze gerade gerechnet wird.
Waren aus den sechs CBAM-Sektoren, die seit dem 1. Januar 2026 importiert werden, lösen bereits eine Zertifikatspflicht aus — auch wenn noch kein Zertifikat gekauft werden kann. Der Verkauf startet erst am 1. Februar 2027 auf der zentralen CBAM-Plattform (Art. 20 VO 2023/956); Zertifikate für 2026 werden ab diesem Datum rückwirkend erworben.
Die erste CBAM-Jahreserklärung, für das Importjahr 2026, ist bis zum 30. September 2027 über das CBAM-Register einzureichen (Art. 6 Abs. 1). Ab 2027 kommt eine zusätzliche Fälligkeit hinzu: Zum Ende jedes Quartals müssen mindestens 50 % der bis dahin angefallenen Jahresemissionen bereits durch Zertifikate abgedeckt sein (Art. 22 Abs. 2) — die Jahreserklärung bleibt davon unberührt. Eine ausführliche Übersicht bietet der CBAM-Zeitplan 2026 bis 2034.
Importeure, die im Kalenderjahr höchstens 50 Tonnen Nettomasse CBAM-Waren einführen, sind von der Zertifikatspflicht befreit (Art. 2a VO 2023/956, eingeführt durch VO 2025/2083, Anhang VII Nr. 1). Die 50 Tonnen werden pro Importeur kumuliert über die vier mengenbasierten Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel berechnet — nicht pro Sektor einzeln und nicht pro Sendung.
Für Elektrizität und Wasserstoff gilt diese Ausnahme nicht: Hier besteht die Zertifikatspflicht unabhängig von der importierten Menge. Wer mehrere Sektoren gleichzeitig bezieht, sollte die Schwelle deshalb über das gesamte Warenportfolio hinweg prüfen. Welche Waren im Einzelnen erfasst sind, zeigt die Übersicht zu den CBAM-KN-Codes und den betroffenen Sektoren.
Rechtsstand der eingearbeiteten Angaben: 20. September 2026. Dieser Rechner ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Das definitive CBAM-Regime gilt seit dem 1. Januar 2026. Ab diesem Datum benötigen Importeure der sechs erfassten Sektoren — Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff — grundsätzlich den Status als zugelassener CBAM-Anmelder, sofern sie nicht unter die Bagatellschwelle fallen.
Importeure bleiben von der Zertifikatspflicht befreit, solange sie im Kalenderjahr höchstens 50 Tonnen Nettomasse CBAM-Waren einführen, kumuliert über Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel (Art. 2a VO 2023/956). Für Elektrizität und Wasserstoff gilt keine Mengenausnahme.
Art. 10a Abs. 1a Richtlinie 2003/87/EG definiert den CBAM-Faktor als Anteil der Emissionen, der noch kostenlos zugeteilt wird — 2026 sind das 97,5 Prozent. Der tatsächlich mit Zertifikaten abzudeckende Anteil ist die Gegenzahl dazu, also 2,5 Prozent für 2026. Beide Werte werden in der Praxis häufig vertauscht.
Für 2026 müssen 2,5 Prozent der grauen Emissionen, nach Abzug eines im Drittland bereits gezahlten CO2-Preises (Art. 9), mit Zertifikaten abgedeckt werden (Art. 31). Der Anteil steigt jährlich weiter, auf 5 Prozent 2027, 10 Prozent 2028 und schließlich 100 Prozent im Jahr 2034.
Der Preis entspricht dem gewichteten Durchschnitt der EU-ETS-Auktionspreise und wird 2026 vierteljährlich veröffentlicht, ab 2027 wöchentlich. Die offiziellen Werte stehen auf der Preisseite der Europäischen Kommission zum CBAM bereit; der Rechner selbst hinterlegt keinen Eurobetrag, da dieser regelmäßig schwankt.
Seit dem 1. Januar 2026 ist grundsätzlich der Status als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich, außer die Bagatellschwelle greift. Zuständig ist die DEHSt beim Umweltbundesamt; die Antragstellung erfolgt über das CBAM-Register, erreichbar über das Zoll-Portal.