CBAM-Kohlenstoffpreis 2026 berechnen: Formel, Benchmark, Faktor
Schnellantwort: Der CBAM-Preis 2026 ist nicht „Emissionen mal ETS-Preis“. Von den grauen Emissionen wird erst ein Abzug für die kostenlose Zuteilung abgezogen – produktspezifischer CBAM-Benchmark × CBAM-Faktor (2026: 97,5 %). Nur der Rest wird mit dem CBAM-Zertifikatspreis bezahlt (2026 vierteljährlich, Q2: 75,28 €/t). Liegt die Ware nah am Benchmark, bleiben nur rund 2,5 % zertifikatspflichtig.
Die Formel 2026 – und zwei Denkfehler, die teuer werden können
Viele Importeure rechnen schlicht: Tonnen CO₂ mal ETS-Preis, fertig. Das übersieht, dass europäische Hersteller im EU-ETS noch kostenlose Zertifikate erhalten – und Importeure sollen nicht schlechter gestellt werden. Deshalb verringert sich die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate um den Umfang, in dem vergleichbare Produkte im EU-ETS 1 noch kostenlos zugeteilt bekommen. Berechnet wird dieser Abzug laut DEHSt vor allem aus zwei Größen: dem produktspezifischen CBAM-Benchmark (Richtwert je Warencode) und dem jährlich sinkenden CBAM-Faktor aus Artikel 10a Absatz 1a der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG.
Vereinfacht gilt also: abzugebende Zertifikate ≈ graue Emissionen − (CBAM-Benchmark × CBAM-Faktor), danach × Zertifikatspreis und abzüglich eines anrechenbaren Drittland-CO₂-Preises. Die vollständigen Formeln mit allen Parametern stehen im Anhang der Durchführungsverordnung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung.
Daraus folgen zwei Fehler in entgegengesetzte Richtungen. Erstens: Wer den Abzug vergisst, überschätzt die Kosten 2026 bei einer Ware am Benchmark um rund das Vierzigfache. Zweitens: Wer pauschal „2,5 % der Emissionen“ rechnet, unterschätzt sie bei jeder Ware, die emissionsintensiver ist als der Benchmark – denn der Überschuss über den Richtwert ist von Anfang an voll zertifikatspflichtig.
So sinkt der CBAM-Faktor bis 2034
| Jahr | CBAM-Faktor (noch kostenlos) | Bei Ware am Benchmark zertifikatspflichtig |
|---|---|---|
| 2026 | 97,5 % | 2,5 % |
| 2027 | 95 % | 5 % |
| 2028 | 90 % | 10 % |
| 2029 | 77,5 % | 22,5 % |
| 2030 | 51,5 % | 48,5 % |
| 2031 | 39 % | 61 % |
| 2032 | 26,5 % | 73,5 % |
| 2033 | 14 % | 86 % |
Quelle: DEHSt, Werte nach Art. 10a Abs. 1a RL 2003/87/EG. Ab 2034 entfällt die kostenlose Zuteilung für die CBAM-Sektoren vollständig.
Formelbestandteile im Überblick
| Variable | Was sie bedeutet | Woher der Wert kommt |
|---|---|---|
| Graue (eingebettete) Emissionen | Direkte und – je nach Warengruppe – indirekte CO₂-Emissionen aus der Herstellung der Ware | Standardwerte der EU-Kommission (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621) im CBAM-Register oder tatsächliche Werte des Herstellers |
| Abzug für kostenlose Zuteilung | CBAM-Benchmark der Ware × CBAM-Faktor (Anteil, der im EU-ETS noch kostenlos zugeteilt wird: 2026 97,5 %) | Benchmarks: Durchführungsverordnung der Kommission, je Warencode, ab 01.01.2027 aktualisiert; Faktor: Art. 10a Abs. 1a RL 2003/87/EG |
| CBAM-Zertifikatspreis | Preis pro Tonne CO₂e, zu dem Zertifikate erworben werden | 2026: vierteljährlich von der EU-Kommission festgestellt (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548); ab 2027 wöchentlich |
| Anrechenbarer Drittland-CO₂-Preis | Im Ursprungsland tatsächlich gezahlter, nachgewiesener CO₂-Preis, der abgezogen werden darf | Art. 9 CBAM-Verordnung; konkrete Modalitäten laut DEHSt noch nicht final geregelt; bei Standardwerten nur über jährliche DEHSt-Standard-CO₂-Preise |
Rechenbeispiel: 100 Tonnen Stahl, zwei Szenarien
Ein deutsches Unternehmen importiert im zweiten Quartal 2026 100 Tonnen warmgewalzten Stahl aus einem Drittland ohne CO₂-Preis. Alle folgenden Emissions- und Benchmarkwerte sind Annahmen zur Veranschaulichung, keine amtlichen Werte – die gültigen Benchmarks finden Sie in der Durchführungsverordnung bzw. im CBAM-Register.
Annahme: 1,8 tCO₂e graue Emissionen pro Tonne Stahl, also 180 tCO₂e insgesamt. Preis Q2 2026: 75,28 €/t.
| Szenario | Abzug pro t Stahl | Zertifikatspflichtig (100 t) | Kosten |
|---|---|---|---|
| A: Benchmark (angenommen) = 1,8 t, Ware genau am Richtwert | 1,8 × 97,5 % = 1,755 t | 4,5 tCO₂e | rund 339 € |
| B: Benchmark (angenommen) = 1,4 t, Ware emissionsintensiver | 1,4 × 97,5 % = 1,365 t | 43,5 tCO₂e | rund 3.275 € |
| Falsch: ohne Abzug | 0 | 180 tCO₂e | rund 13.550 € |
Szenario B zeigt, warum die Faustregel „2,5 %“ gefährlich ist: Schon 0,4 t Mehremissionen pro Tonne gegenüber dem Richtwert verzehnfachen die Rechnung – ganz ohne dass sich Preis oder Jahr ändern. Und weil der CBAM-Faktor bis 2034 auf null sinkt, wachsen beide Szenarien Jahr für Jahr auf die volle Rechnung zu. Tatsächliche, verifizierte Emissionsdaten eines sauberen Herstellers sind deshalb oft der größte Kostenhebel.
Eingebettete Emissionen: direkt, und je nach Warengruppe auch indirekt
Direkte Emissionen – der CO₂-Ausstoß aus dem Produktionsprozess selbst, etwa im Hochofen oder Zementofen – fließen für alle CBAM-Warengruppen in die Berechnung ein. Ob zusätzlich auch indirekte Emissionen aus dem für die Produktion eingesetzten Strom einzubeziehen sind, hängt von der jeweiligen Warenkategorie ab – maßgeblich ist Anhang II der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956. Wer unsicher ist, sollte diese Einstufung für seinen konkreten KN-Code vor der Berechnung direkt im CBAM-Register prüfen, statt sich auf pauschale Listen zu verlassen. Mehr zur Abgrenzung der einzelnen Kostenfaktoren lesen Sie in unserem Beitrag zur CBAM-Kostenkalkulation für Importeure.
Standardwerte oder tatsächliche Werte – was ist günstiger?
Liegt keine CBAM-konforme Emissionsbescheinigung des Herstellers vor, greifen die Standardwerte, die die EU-Kommission per Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 festgelegt hat. Sie werden den Anmeldern direkt im CBAM-Register zur Verfügung gestellt und bleiben nach aktuellem Stand auch in der definitiven CBAM-Phase zulässig. Eine Tabelle mit konkreten Zahlenwerten je Warengruppe veröffentlichen wir hier bewusst nicht – sie ändert sich mit jeder Aktualisierung der Verordnung; die jeweils gültigen Werte finden Sie ausschließlich im Register. Ein Detail, das oft übersehen wird: Rechnen Sie mit Standardwerten statt mit tatsächlichen Emissionsdaten, lässt sich ein ausländischer CO₂-Preis nur noch über die jährlichen Standard-CO₂-Preise der DEHSt anrechnen – nicht über den tatsächlich im Ursprungsland gezahlten Betrag.
Der Zertifikatspreis: 2026 vierteljährlich, ab 2027 wöchentlich
Für das Importjahr 2026 gilt kein wöchentlicher, sondern ein vierteljährlicher Preis. Die EU-Kommission bildet ihn aus dem Durchschnitt der Auktionsergebnisse im EU-ETS-1-Primärmarkt des jeweiligen Quartals und veröffentlicht ihn in der zweiten Woche nach Quartalsende. Q1 2026 lag bei 75,36 €/tCO₂e (veröffentlicht am 7. April 2026), Q2 2026 bei 75,28 €/tCO₂e (veröffentlicht am 6. Juli 2026); Q4 2026 folgt am 4. Januar 2027. Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 vom 10. Dezember 2025. Erst für Emissionen ab 2027 wird auf einen echten Wochenpreis umgestellt. Die aktuell gültigen Werte und ihre Berechnung im Detail finden Sie in unserem Artikel zur CBAM-Zertifikatspreisberechnung 2026.
Kauf, Fristen, Rückgabe: Was 2026 und 2027 konkret ansteht
CBAM-Zertifikate kaufen Sie nicht beim Zoll, sondern ausschließlich über das CBAM-Register, die zentrale EU-Plattform – zuständige Behörde in Deutschland ist die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt). Der Verkauf startet am 1. Februar 2027, rückwirkend auch für die im Jahr 2026 importierten Mengen; vorher gibt es für 2026 schlicht noch keine Zertifikate zu kaufen. Ab 2027 kommt eine unterjährige Pflicht hinzu: Zum Ende jedes Quartals müssen mindestens 50 Prozent der bis dahin im Kalenderjahr angefallenen grauen Emissionen bereits durch Zertifikate gedeckt sein. Die eigentliche CBAM-Erklärung sowie die Abgabe der Zertifikate erfolgen jährlich bis zum 30. September des Folgejahres – für 2026 also erstmals am 30. September 2027. Haben Sie zu viele Zertifikate gekauft, können Sie für den Jahrgang 2026 bis zum 31. Oktober 2027 einen Rückkauf beantragen; was weder abgegeben noch zurückgekauft wird, verfällt ersatzlos, ohne feste Rückgabequote. Wer die Frist reißt, riskiert eine Sanktion von 100 € pro Tonne, die jährlich an den europäischen Verbraucherpreisindex angepasst wird. Details zum konkreten Ablauf im Register beschreiben wir Schritt für Schritt in der Anleitung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten 2026, mögliche Strafzahlungen in unserem Beitrag zu CBAM-Strafen und Bußgeldern.
Drittland-CO₂-Preise anrechnen: Das Prinzip steht, die Details fehlen noch
Artikel 9 der CBAM-Verordnung erlaubt es grundsätzlich, einen im Ursprungsland tatsächlich gezahlten CO₂-Preis von der CBAM-Abgabe abzuziehen – vorausgesetzt, er wurde nachweislich entrichtet und nicht nachträglich erstattet. Wie genau dieser Nachweis in der Praxis aussehen muss, ist laut DEHSt aber bislang nicht abschließend geregelt: Die Modalitäten nach Artikel 9 Absatz 5 stehen noch aus. Konkrete Zahlen zu einzelnen nationalen CO₂-Preissystemen führen wir deshalb an dieser Stelle bewusst nicht auf, solange die Anrechnungsregeln nicht final feststehen. Wer heute schon mit Standardwerten statt tatsächlicher Emissionsdaten arbeitet, kann ohnehin nur auf die jährlichen Standard-CO₂-Preise der DEHSt zurückgreifen – unabhängig davon, was im Ursprungsland real gezahlt wurde. Mehr zur Verzahnung von CBAM und dem europäischen Emissionshandel lesen Sie im Beitrag CBAM und EU-ETS: Der Zusammenhang erklärt.
Den CBAM-Kohlenstoffpreis exakt zu berechnen, hängt also stark von Warengruppe, Herkunftsland und Datenverfügbarkeit ab. Am schnellsten sehen Sie, welche Summe für Ihre konkrete Lieferung tatsächlich fällig wird, wenn Sie sie direkt mit unserem CBAM-Kostenrechner durchrechnen.
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum sind 2026 nicht alle eingebetteten Emissionen zertifikatspflichtig?
Weil vergleichbare EU-Hersteller im EU-ETS noch kostenlose Zertifikate erhalten. Die Zahl der CBAM-Zertifikate sinkt deshalb um einen Abzug aus produktspezifischem CBAM-Benchmark mal CBAM-Faktor (2026: 97,5 %). Liegt eine Ware am Benchmark, bleiben rund 2,5 % zertifikatspflichtig; ist sie emissionsintensiver, ist der Überschuss voll zu decken.
Wie entwickelt sich der CBAM-Faktor bis 2034?
Laut DEHSt beträgt der CBAM-Faktor 97,5 % (2026), 95 % (2027), 90 % (2028), 77,5 % (2029), 51,5 % (2030), 39 % (2031), 26,5 % (2032) und 14 % (2033). Er gibt an, welcher Anteil noch kostenlos zugeteilt wird. Ab 2034 entfällt die kostenlose Zuteilung für die CBAM-Sektoren, dann ist alles zertifikatspflichtig.
Wie oft ändert sich der CBAM-Zertifikatspreis 2026?
Für Importe im Jahr 2026 gilt ein Quartalspreis. Die EU-Kommission bildet ihn aus dem Durchschnitt der EU-ETS-1-Auktionen und veröffentlicht ihn in der zweiten Woche nach Quartalsende – Q1 2026 am 7. April mit 75,36 Euro, Q2 am 6. Juli mit 75,28 Euro. Ab 2027 wird wöchentlich abgerechnet.
Wo kaufe ich CBAM-Zertifikate und ab wann ist das möglich?
Ausschließlich über das CBAM-Register, die zentrale EU-Plattform für alle Mitgliedstaaten. Der Verkaufsstart ist der 1. Februar 2027, rückwirkend auch für die bereits 2026 importierten Mengen. Zuständige Behörde in Deutschland ist die DEHSt im Umweltbundesamt, nicht der Zoll, wie oft fälschlich angenommen wird.
Bis wann müssen CBAM-Zertifikate abgegeben werden?
Die CBAM-Erklärung sowie die Abgabe der Zertifikate erfolgen jährlich bis zum 30. September des Folgejahres – für das Importjahr 2026 erstmals am 30. September 2027. Ab 2027 kommt zusätzlich eine unterjährige Pflicht hinzu: Zum Quartalsende müssen mindestens 50 Prozent der bisherigen grauen Emissionen gedeckt sein.
Was passiert mit überschüssigen CBAM-Zertifikaten?
Anmelder können einen Rückkauf überzähliger Zertifikate beantragen – für den Jahrgang 2026 bis zum 31. Oktober 2027. Zertifikate, die weder zur Abgabe verwendet noch zurückgekauft werden, verfallen anschließend ersatzlos. Eine feste, gesetzlich vorgegebene Rückkaufquote in Prozent gibt es dafür nicht.
Kann ich eine im Ursprungsland gezahlte CO2-Abgabe auf CBAM anrechnen lassen?
Im Prinzip ja, das sieht Artikel 9 der CBAM-Verordnung vor. Die konkreten Modalitäten dafür hat die EU laut DEHSt aber noch nicht final geregelt. Nutzen Sie Standardwerte statt tatsächlicher Emissionsdaten, ist eine Anrechnung ohnehin nur über die jährlichen DEHSt-Standard-CO2-Preise möglich, nicht über den real gezahlten Betrag.