CBAM Magazin

Register

Gesetzesregister CBAM — alle offiziellen Texte (EU)

Veroeffentlicht: 28.04.2026 Lesezeit: 5 Min.
Gesetzesregister CBAM — alle offiziellen Texte (EU)

Laufende Beobachtung · Letzter Scan BGBl / EUR-Lex : 2026-04-28 14:00 UTC · scans toutes les 4h

Letzte Aktualisierung: 22. April 2026 · Texte im Register: 8 · Geltungsbereich: Europäische Union

Über diese Seite. Dieses Register erfasst die geltenden Rechtsakte der Europäischen Union zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM): die Grundverordnung, die Durchführungsrechtsakte der Kommission sowie die offiziellen Leitlinien von DG TAXUD. Jeder Eintrag verweist direkt auf die Primärquelle.

Redaktioneller Grundsatz: wir formulieren nicht um, wir verweisen. Bei Abweichung zwischen der Zusammenfassung und dem amtlichen Text gilt der amtliche Text. Diese Seite wird aktualisiert, sobald ein neuer Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.

Grundverordnung

Die Grundverordnung CBAM ist seit 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie etablierte eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2025 mit reinen Berichtspflichten. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die definitive Phase mit Registrierungs-, Verifizierungs- und Zertifikatskaufpflichten.

Offizielle BezeichnungDatumGegenstandPrimärquelle
Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates10. Mai 2023 — in Kraft getreten 1. Oktober 2023, definitive Phase seit 1. Januar 2026Schafft ein CO2-Grenzausgleichssystem zur Bekämpfung von Carbon Leakage durch die Bepreisung der CO2-Emissionen bei der Einfuhr bestimmter Produkte in die EU. Gilt initial für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Definitiver Betrieb seit 1. Januar 2026: Registrierungspflicht, Verifizierungspflicht, Kauf von CBAM-Zertifikaten zur Deckung der eingebetteten Emissionen.EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/956

Vorschlag zur Überarbeitung 2025 — „Omnibus"-Paket

Die Kommission hat im Dezember 2025 einen Änderungsvorschlag vorgelegt, um die CBAM-Regeln nach den Erfahrungen der Übergangsphase anzupassen (insbesondere die neue De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen Nettomasse pro Importeur und Kalenderjahr).

Offizielle BezeichnungDatumGegenstandPrimärquelle
COM(2025) 989 final17. Dezember 2025Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 nach Abschluss der Übergangsphase. Einführung der De-minimis-Schwelle (50 TN Nettomasse kumuliert auf alle KN-Codes pro Importeur und Kalenderjahr), Anpassung der Verifizierungsanforderungen, Klarstellung für Waren aus ausschließlichen Wirtschaftszonen und Festlandsockel.EUR-Lex — COM(2025) 989 final
SWD(2025) 988 final17. Dezember 2025Folgenabschätzung (Impact Assessment) der Kommission, die den Vorschlag COM(2025) 989 begleitet. Bewertet die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf Importeure, Produzenten in Drittländern und die Effektivität des CBAM.DG TAXUD — SWD(2025) 988 (PDF)

Durchführungsrechtsakte der Kommission (2025)

Die Kommission hat eine Reihe von Durchführungsverordnungen erlassen, die technische Aspekte der Anwendung klarstellen: Verifizierung der eingebetteten Emissionen, Berechnung und Veröffentlichung der Zertifikatspreise, Mitteilungen der Zollbehörden, Anwendung auf Waren aus Festlandsockeln.

ReferenzGegenstandPrimärquelle
Portal CBAM Legislation and Guidance — DG TAXUDZentrale offizielle Referenzseite der Europäischen Kommission. Enthält die vollständige Liste aller bisher erlassenen Durchführungsrechtsakte, Leitlinien zu Berechnungsmethoden, technische Standardwerte und Vorlagen für CBAM-Berichte und -Erklärungen.DG TAXUD — CBAM Legislation and Guidance
Access2Markets — Start of the definitive periodOffizielle Informationsseite der Kommission zum Beginn der definitiven CBAM-Phase am 1. Januar 2026. Enthält Übersicht über Pflichten, abgedeckte Waren und Registrierungsverfahren.Access2Markets — Definitive Phase
Access2Markets — Carbon Border Adjustment Mechanism (Hauptseite)Zentrale Kommissionsseite für Importeure und Unternehmen. Gibt Auskunft zu Anmeldung, Berichterstattung, KN-Codes und Kontakt mit den zuständigen nationalen Behörden.Access2Markets — CBAM

Kurze Zusammenfassungen auf EUR-Lex

ReferenzGegenstandPrimärquelle
EUR-Lex — CBAM SummaryOffizielle Kurzzusammenfassung des Amts für Veröffentlichungen der EU zu CBAM: Ziele, Funktionsweise, Geltungsbereich und Zeitplan.EUR-Lex — Summary CBAM
Hauptportal CBAM der Europäischen KommissionOffizielle Übersichtsseite der Kommission zu allen CBAM-Aspekten: Legislativtexte, FAQs, Anmeldung, Leitlinien, Ansprechpartner.DG TAXUD — CBAM

CBAM-Phasen im Überblick

DatumPhase / EreignisRechtsgrundlage
10. Mai 2023Erlass der Verordnung (EU) 2023/956 durch Europäisches Parlament und RatVerordnung (EU) 2023/956
1. Oktober 2023Beginn der Übergangsphase — reine Berichtspflicht ohne finanzielle VerpflichtungArt. 32 Verordnung (EU) 2023/956
31. Dezember 2025Ende der ÜbergangsphaseArt. 32 Verordnung (EU) 2023/956
1. Januar 2026Beginn der definitiven Phase — Registrierungspflicht, Verifizierungspflicht, Kauf von CBAM-ZertifikatenArt. 36 Verordnung (EU) 2023/956
17. Dezember 2025Änderungsvorschlag der Kommission COM(2025) 989 finalCOM(2025) 989

Aktualisierungshistorie

22. April 2026: Erstveröffentlichung des Registers mit 8 offiziellen Referenzen (1 Grundverordnung, 2 Dokumente des Änderungsvorschlags Omnibus 2025, 3 offizielle Kommissions-Portale, 2 EUR-Lex-Zusammenfassungen, sowie ein konsolidierter Phasenzeitplan).

Methodik und Haftungsausschluss

Dieses Register wird aus folgenden Primärquellen erstellt: EUR-Lex (Amt für Veröffentlichungen der EU), Portal DG TAXUD (Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission), Access2Markets (Kommissionsportal für den Außenhandel). Alle Zusammenfassungen sind streng faktisch formuliert; sie enthalten keine juristische Interpretation und können nicht die Konsultation des amtlichen Textes oder die Beratung durch einen qualifizierten Zollrechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen.

Für Fehler- oder Auslassungsmeldungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion.

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann begann die definitive Phase des CBAM?

Die definitive Phase des CBAM begann am 1. Januar 2026. Seit diesem Datum sind Importeure verpflichtet, sich registrieren zu lassen, die eingebetteten Emissionen ihrer Waren von akkreditierten Prüfstellen verifizieren zu lassen und CBAM-Zertifikate zu kaufen, um die Emissionen zu decken. Die davor geltende Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) umfasste nur Berichtspflichten ohne finanzielle Verpflichtung.

Welche Waren sind vom CBAM erfasst?

Der CBAM gilt initial für Einfuhren von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff, sofern diese zu den KN-Codes gehören, die im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind. Ein Review im Jahr 2025 soll die Ausweitung auf weitere Produktgruppen prüfen.

Was ist die De-minimis-Schwelle nach dem Änderungsvorschlag COM(2025) 989?

Der Änderungsvorschlag vom 17. Dezember 2025 sieht eine De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen Nettomasse vor, kumuliert über alle KN-Codes pro Importeur und Kalenderjahr. Importeure, die unter dieser Schwelle bleiben, würden von den CBAM-Pflichten befreit werden.