CBAM Verordnung 2026: Omnibus-Änderungen, Fristen und Pflichten für Importeure
CBAM 2026: Was Importeure Jetzt Wissen Müssen
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) — auf Deutsch Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismus — ist das wichtigste Klimainstrument der EU-Handelspolitik 2026. Importeure bestimmter kohlenstoffintensiver Güter befinden sich seit dem 1. Januar 2026 in der Definitivphase des CBAM. Die Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus-Paket, in Kraft seit Oktober 2025) hat Fristen und Schwellen wesentlich geändert. Wer noch nicht auf dem aktuellen Stand ist, riskiert erhebliche Geldbüßen.Was ist der CBAM und warum wurde er eingeführt?
Der CBAM soll „Carbon Leakage“ verhindern — das Ausweichen von Unternehmen in Länder mit niedrigeren CO₂-Standards. Wenn europäische Stahlproduzenten für ihren CO₂-Ausstoß im EU-Emissionshandel (ETS) zahlen, aber importierter Stahl aus China oder Indien ohne Preisaufschlag in die EU gelangt, entsteht eine Wettbewerbsverzerrung. CBAM korrigiert das.Die Übergangsphase lief von Oktober 2023 bis Ende 2025 (nur Berichtspflichten, keine Zahlungspflicht). Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Definitivphase mit Registrierungs- und Verifizierungspflichten; der Zertifikatskauf startet ab 1. Februar 2027.
Welche Waren sind betroffen?
Phase 1 (ab 2026): Sechs Sektoren- Zement (KN-Kapitel 25, 68, 69)
- Aluminium (KN-Kapitel 76)
- Düngemittel (KN-Kapitel 28, 31)
- Stahl und Eisen (KN-Kapitel 72, 73)
- Strom (KN-Kapitel 27)
- Wasserstoff (KN-Kapitel 28)
Laut Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/956 ist eine Überprüfung der CBAM-Produktliste vorgesehen. Ein verbindlicher Erweiterungsbeschluss auf weitere Sektoren steht zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung noch aus.
De-minimis-Schwelle: Wer ist befreit?
Die Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025 führt eine Befreiungsgrenze ein: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen Nettomasse aller CBAM-Waren zusammen einführen, sind vollständig von allen CBAM-Pflichten befreit. Maßgeblich ist die kumulierte Nettomasse über alle betroffenen KN-Codes eines Importeurs pro Kalenderjahr — nicht pro Sendung. Hinweis: Strom und Wasserstoff unterliegen unabhängig von der Menge den CBAM-Pflichten.Die CBAM-Pflichten im Detail
1. Autorisierung als CBAM-Anmelder
Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen betroffene Waren oberhalb der De-minimis-Schwelle importieren. In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt die zuständige Behörde. Antrag über das CBAM-Transitional Registry der EU-Kommission (cbam.ec.europa.eu). Voraussetzungen: Niederlassung in der EU, steuerliche Registrierung, keine schwerwiegenden Verstöße gegen Zoll- oder Steuerrecht.2. Berechnung der eingebetteten Emissionen
Für jede Warensendung müssen die spezifischen eingebetteten Emissionen (in tCO₂/t) berechnet oder von akkreditierten Prüfstellen bescheinigt werden. Wenn keine verifizierten Lieferantendaten vorliegen, gelten Standardwerte (Default Values) der EU-Kommission — meist höher als die tatsächlichen Emissionen, was einen Anreiz zur Datenbeschaffung schafft.3. CBAM-Zertifikate kaufen und abgeben
- Verkaufsstart: CBAM-Zertifikate können ab 1. Februar 2027 gekauft werden (geändert durch Verordnung EU 2025/2083)
- Zertifikatspreise entsprechen dem wöchentlichen Durchschnitt des EU-ETS-Preises (aktueller Preis: DEHSt oder EU-CBAM-Register)
- Abgabefrist: Zertifikate und CBAM-Erklärung bis 30. September des Folgejahres (erstmals September 2027 für das Jahr 2026)
- Keine Zertifikatspflicht für Waren unterhalb der De-minimis-Schwelle (< 50 t Nettomasse/Jahr)
Kostenbeispiel: CBAM-Aufschlag auf Stahl
Ein Importeur kauft 1.000 Tonnen Stahl aus der Türkei. Eingebettete Emissionen: 1,8 tCO₂/t (Default Value). ETS-Preis (variabel, Beispielwert): 65 EUR/tCO₂.CBAM-Aufschlag = 1.000 t × 1,8 tCO₂/t × 65 EUR/tCO₂ = 117.000 EUR Zum Vergleich: Warenwert Stahl ca. 700–900 USD/t. Der CBAM-Aufschlag kann je nach ETS-Preis 10–18 % des Warenwertes ausmachen. Den aktuellen ETS-Preis veröffentlicht die DEHSt wöchentlich.
Sanktionen bei Nicht-Compliance
Sanktionen richten sich nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/956 und unterscheiden zwei Fälle: Zugelassene CBAM-Anmelder (zu wenige Zertifikate abgegeben): 100 EUR pro Tonne CO₂-Äquivalent, für die kein Zertifikat abgegeben wurde — zuzüglich Pflicht zum Nachkauf der fehlenden Zertifikate. Nicht zugelassene Importeure (Einführung ohne CBAM-Anmelderstatus, ab 50 t Nettomasse): das Drei- bis Fünffache der obigen Sanktion. Zusätzlich drohen Importverbote und Widerruf der Zulassung.Zuständige Behörde für Sanktionen in Deutschland: DEHSt.
Was Importeure jetzt tun sollten
- Prüfen, ob unter der De-minimis-Schwelle (< 50 t Nettomasse/Jahr aller CBAM-Waren → befreit)
- KN-Codes der Importwaren prüfen — betroffene Codes im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956
- CBAM-Anmeldung beantragen bei der DEHSt (frühzeitig, Bearbeitungszeit mehrere Wochen)
- Lieferanten nach verifizierten Emissionsdaten anfragen (vermeidet höhere Default Values)
- Budgetierung: CBAM-Kosten ab 2027 in die Import-Kalkulation einbeziehen
- IT-Integration: CBAM-Daten in ERP/Zollabwicklungssysteme integrieren
FAQ: CBAM 2026
Welche Waren sind ab 2026 vom CBAM betroffen? Zement, Aluminium, Düngemittel, Stahl/Eisen, Strom und Wasserstoff aus Drittländern (außer Länder mit gleichwertigem CO₂-Preissystem). Strom und Wasserstoff kennen keine De-minimis-Befreiung. Wie teuer ist der CBAM-Aufschlag? Abhängig vom ETS-Preis (variabel) und den eingebetteten Emissionen. Beispiel Stahl: ca. 100–150 EUR/Tonne. Aluminium: 400–600 EUR/Tonne. Düngemittel: 20–50 EUR/Tonne. Was passiert bei Nicht-Compliance? Zugelassene Anmelder: 100 EUR/tCO₂ für fehlende Zertifikate zzgl. Nachkaufpflicht. Unerlaubte Einführung ohne Zulassung: 3- bis 5-fache Sanktion. Importverbote möglich. Was ist die De-minimis-Schwelle beim CBAM? Importeure unter 50 Tonnen Nettomasse aller CBAM-Waren pro Jahr sind von allen CBAM-Pflichten befreit (Verordnung EU 2025/2083, in Kraft Oktober 2025). Strom und Wasserstoff sind von dieser Befreiung ausgenommen. Wann muss ich zum ersten Mal CBAM-Zertifikate kaufen? Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027. Die erste CBAM-Erklärung ist bis 30. September 2027 für die Importe des Jahres 2026 einzureichen. Welche Behörde ist in Deutschland für den CBAM zuständig? Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt ist zuständig für Zulassung, Überwachung und Sanktionierung. Weitere Informationen unter www.dehst.de/CBAM.Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Waren sind vom CBAM betroffen?
Zement, Aluminium, Düngemittel, Stahl/Eisen, Strom und Wasserstoff aus Drittländern. Ab Januar 2026 Registrierungspflicht; Zertifikatskauf ab Februar 2027.
Wie hoch ist der CBAM-Aufschlag?
Abhängig vom ETS-Preis und den eingebetteten Emissionen. Beispiel Stahl (Default 1,8 tCO₂/t): ca. 100–150 EUR/Tonne. Aktuellen ETS-Preis veröffentlicht die DEHSt wöchentlich.
Was droht bei Nicht-Compliance?
Zugelassene Anmelder: 100 EUR/tCO₂ für fehlende Zertifikate zzgl. Nachkaufpflicht. Unerlaubte Einfuhr ohne CBAM-Zulassung: 3- bis 5-fache Sanktion.
Was ist die De-minimis-Schwelle beim CBAM?
Importeure unter 50 Tonnen Nettomasse aller CBAM-Waren pro Jahr sind von allen CBAM-Pflichten befreit (Verordnung EU 2025/2083, in Kraft Oktober 2025).
Wann muss ich zum ersten Mal CBAM-Zertifikate kaufen?
Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027. Die erste CBAM-Erklärung ist bis 30. September 2027 für die Importe des Jahres 2026 einzureichen.
Welche Behörde ist in Deutschland für den CBAM zuständig?
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt ist zuständig für Zulassung, Überwachung und Sanktionierung. Alle Informationen unter www.dehst.de/CBAM.