CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 im Ueberblick
Die Rechtsgrundlage des CBAM
Am 17. Mai 2023 trat die Verordnung (EU) 2023/956 in Kraft — das Fundament des Carbon Border Adjustment Mechanism. Anders als eine EU-Richtlinie gilt eine Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Umsetzungsgesetze noetig sind. Das bedeutet: Die Regeln sind in Deutschland, Frankreich und allen anderen EU-Laendern identisch.Warum ist das relevant? Weil es verhindert, dass einzelne Laender den CBAM unterschiedlich streng umsetzen. Ein Import ueber den Hafen von Rotterdam wird genauso behandelt wie einer ueber Hamburg oder Piräus. Fuer Unternehmen schafft das Rechtssicherheit — auch wenn die Verordnung selbst alles andere als leichte Lektuere ist.
Aufbau der Verordnung
Die CBAM-Verordnung umfasst 36 Artikel und mehrere Anhaenge. Die wichtigsten Abschnitte:Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-2)
Hier werden Gegenstand und Anwendungsbereich definiert. Der CBAM gilt fuer die Einfuhr bestimmter Waren in das Zollgebiet der Union. Ausgenommen sind Sendungen unter 150 Euro (de-minimis), Waren im persoenlichen Gepaeck und militaerische Gueter.Kapitel II: Pflichten der CBAM-Anmelder (Art. 3-12)
Dieser Abschnitt regelt die Registrierung als CBAM-Anmelder, die Abgabe der jaehrlichen CBAM-Erklaerung und den Kauf von Zertifikaten. Besonders wichtig: Artikel 6 definiert, wer als zugelassener CBAM-Anmelder gilt und welche Voraussetzungen erfuellt sein muessen.Kapitel III: Berechnung der eingebetteten Emissionen (Art. 13-19)
Die Berechnungsmethodik wird hier festgelegt. Artikel 15 regelt die Anrechnung bereits gezahlter CO2-Preise im Herkunftsland. Artikel 16 behandelt die Standardwerte, die gelten, wenn keine anlagenspezifischen Daten vorliegen.Kapitel IV: CBAM-Zertifikate (Art. 20-24)
Hier geht es um den Preis, Kauf und die Abgabe der Zertifikate. Der Preis wird woechentlich als Durchschnitt der ETS-Auktionspreise berechnet. Ueberschuessige Zertifikate koennen teilweise zurueckgekauft werden.Kapitel V: Verwaltung und Durchsetzung (Art. 25-30)
Die Mitgliedstaaten benennen zustaendige Behoerden (in Deutschland die DEHSt). Die Sanktionen bei Verstoessen werden definiert: Zwischen 10 und 50 Euro pro nicht abgegebenes Zertifikat, zuzueglich Nachzahlungspflicht.Kapitel VI: Schlussbestimmungen (Art. 31-36)
Hier wird der Review-Prozess festgelegt. Die Kommission muss den CBAM regelmaessig evaluieren und kann Anpassungen vorschlagen. Auch die moegliche Ausweitung auf weitere Produkte wird hier thematisiert.Die Durchfuehrungsverordnung (EU) 2023/1773
Neben der Hauptverordnung gibt es die Durchfuehrungsverordnung, die technische Details regelt: Formulare fuer die Berichterstattung, Berechnungsmethoden fuer eingebettete Emissionen und Anforderungen an die Verifizierung. Ohne diese Verordnung waere die Hauptverordnung nicht anwendbar — sie ist das operative Handbuch.Die Durchfuehrungsverordnung wurde mehrfach angepasst, zuletzt um die Vorgaben fuer die definitive Phase ab 2026 zu praezisieren. Unternehmen sollten beide Verordnungen im Zusammenhang lesen.
Delegierte Verordnungen
Ergaenzend hat die Kommission mehrere delegierte Verordnungen erlassen:- Zur Akkreditierung von Pruefstellen
- Zur Berechnung der eingebetteten Emissionen in Sonderfaellen
- Zum Betrieb des CBAM-Registers
- Zur Anrechnung von CO2-Preisen in Drittlaendern
Verhaeltnis zu anderen EU-Rechtsvorschriften
Der CBAM steht nicht isoliert. Er interagiert mit:- Der ETS-Richtlinie (2003/87/EG in der Fassung von 2023): Der schrittweise Abbau der Gratiszuteilung ist hier geregelt und mit dem CBAM synchronisiert.
- Dem Unionszollkodex: Der CBAM baut auf den bestehenden Zollverfahren auf. Die KN-Codes im Anhang der Verordnung verwenden die Systematik der Kombinierten Nomenklatur.
- Der REACH-Verordnung: Fuer bestimmte Chemikalien koennten sich kuenftig Ueberschneidungen ergeben, wenn der CBAM ausgeweitet wird.
- Den Freihandelsabkommen der EU: Der CBAM muss kompatibel mit bestehenden FTAs sein. Die WTO-Konformitaet ist dabei die zentrale Frage.
Was Unternehmen aus der Verordnung ableiten muessen
Drei Punkte sind fuer die Praxis entscheidend:- Fristen sind verbindlich: Die Verordnung laesst keinen Spielraum fuer verspaetete Registrierungen oder Berichte. Wer die Fristen versaeumt, riskiert Sanktionen.
- Nachweispflicht liegt beim Importeur: Der Anmelder muss beweisen, dass seine Emissionsdaten korrekt sind. Die Beweislast liegt nicht bei der Behoerde.
- Anpassungen sind zu erwarten: Die Verordnung enthaelt mehrere Pruefklauseln. Bis 2028 wird die Kommission pruefen, ob der Anwendungsbereich erweitert werden soll. Unternehmen sollten diese Entwicklung verfolgen.
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Wo finde ich die CBAM-Verordnung?
Die Verordnung (EU) 2023/956 ist im Amtsblatt der Europaeischen Union veroeffentlicht und auf EUR-Lex frei zugaenglich. Die Durchfuehrungsverordnung (EU) 2023/1773 ergaenzt die technischen Details.
Gilt die CBAM-Verordnung in allen EU-Laendern gleich?
Ja, als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Umsetzungsgesetze erforderlich sind. Die Regeln sind ueberall identisch.
Kann die CBAM-Verordnung geaendert werden?
Ja, die Verordnung enthaelt Pruefklauseln. Die Kommission evaluiert den CBAM regelmaessig und kann Anpassungen vorschlagen, etwa eine Ausweitung auf weitere Produkte. Delegierte Rechtsakte koennen schneller angepasst werden.