CBAM-Anmelder werden: Registrierung Schritt fuer Schritt
CBAM-Anmelder: Ohne Registrierung kein Import
Ab 2026 darf niemand CBAM-Waren in die EU einfuehren, der nicht als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist. Die Registrierung erfolgt bei der zustaendigen nationalen Behoerde — in Deutschland bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt.Voraussetzungen fuer die Registrierung
- Sitz in der EU oder Benennung eines indirekten Zollvertreters mit EU-Sitz
- Wirtschaftliche Zuverlaessigkeit (keine schweren Steuer- oder Zollverstoesse in den letzten 5 Jahren)
- EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification)
- Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners
Der Registrierungsprozess
Schritt 1: Antrag im CBAM-Register der EU einreichen Schritt 2: Pruefung durch die nationale Behoerde (4-8 Wochen) Schritt 3: Zulassung und Einrichtung des CBAM-Kontos Schritt 4: Zugang zum ZertifikatshandelPflichten als CBAM-Anmelder
- Jaehrliche CBAM-Erklaerung bis 31. Januar
- Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten
- Verifizierung der Emissionsdaten
- Aufbewahrung aller Unterlagen fuer 5 Jahre
- Regelmaessige Aktualisierung der Registrierungsdaten
Sonderfaelle
Indirekte Zollvertreter: Unternehmen ohne EU-Sitz koennen einen Zollvertreter benennen, der die CBAM-Pflichten uebernimmt. KMU: Keine Erleichterungen bei der Registrierung, aber vereinfachte Berichtsvorlagen werden diskutiert. Mehrere EU-Laender: Ein CBAM-Anmelder kann in mehreren EU-Laendern importieren — die Registrierung gilt EU-weit.Empfehlungen
- Jetzt registrieren — Wartezeiten von 4-8 Wochen einplanen
- EORI-Nummer und Zollstatus pruefen
- Verantwortlichen Mitarbeiter benennen und schulen
- CBAM-Konto einrichten und Testmeldung durchfuehren
- Software fuer die Verwaltung evaluieren
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Was muss ich beachten?
Alle Compliance-Anforderungen finden Sie im Artikel.
Welche Fristen gelten?
Relevante Fristen sind im Text aufgefuehrt.
Was passiert bei Verstoessen?
Sanktionen reichen von Bussgeldern bis zum Entzug der Importberechtigung.