Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM): Text, Übergangsphase und das Ende der Schonzeit ab 2026
Aktualisiert am 29. April 2026 — vier Monate nach Eintritt in die Definitivphase, erste BAFA-Anhörungen zu unvollständigen Q1-2026-Anmeldungen laufen.
Im Mai 2023 verabschiedete der Unionsgesetzgeber einen Text, den fast niemand außerhalb der Brüsseler Klimaschutz-Bubble ernst nahm. Drei Jahre später sitzt in jeder deutschen Importabteilung, die Stahl, Aluminium oder Zement bewegt, eine Person, die unter "CBAM" eine konkrete Quartalsfrist versteht — und ein zweistelliges Ordnungswidrigkeitenrisiko, falls die eingebetteten Emissionen nicht sauber dokumentiert sind. Die Verordnung (EU) 2023/956, im Amtsblatt L 130 vom 16. Mai 2023 veröffentlicht, hat den Übergang von "regulatorischer Idee" zu "operativer Last" in Rekordzeit geschafft.
Diese Fiche zerlegt den Text systematisch: Artikelaufbau, Produktscope nach KN-Code, der Unterschied zwischen Übergangsphase und Definitivphase, die deutsche Vollzugsarchitektur über die BAFA, die Wechselwirkung mit der schrittweisen Reduktion der freien EU-ETS-Zuteilung. Sie ist Teil unseres Gesetzesregisters CBAM, in dem wir alle relevanten Rechtsakte — Grundverordnung, Durchführungsverordnung, delegierte Akte, BAFA-Merkblätter — laufend pflegen.
Wer schon mit der Übergangsphase gekämpft hat, kennt die Lücke zwischen "der Text sagt X" und "der Importeur kann X tatsächlich liefern". Genau diese Lücke versuchen wir hier zu benennen, ohne sie zu beschönigen.
Diese Fiche ist eine redaktionelle Lesung. Verbindlich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Text der Verordnung (EU) 2023/956 sowie die in Deutschland vollzugsrelevanten Akte (Durchführungs-VO 2023/1773, BAFA-Verwaltungsakte, künftige delegierte Rechtsakte). Wo wir interpretieren, kennzeichnen wir das ausdrücklich mit "in der Praxis" oder "unsere Lesung".
Entstehungskontext: warum der Mechanismus überhaupt existiert
Das CO₂-Grenzausgleichssystem ist die Antwort auf ein konkretes Problem, das den europäischen Emissionshandel seit seiner Einführung verfolgt: Carbon Leakage. Sobald ein EU-Stahlwerk höhere Klimakosten trägt als ein türkisches oder indisches Werk, das in dieselben Märkte liefert, wandern Tonnen, Investitionen und Beschäftigung ab — und mit ihnen die Emissionen, ohne dass irgendetwas klimapolitisch gewonnen wäre. Bisher hat die Union dieses Risiko durch kostenlose Zuteilung von ETS-Zertifikaten an emissionsintensive Sektoren abgefedert. Der Preis dafür: ein ETS-Marktsignal, das in genau den Sektoren am schwächsten war, in denen es am stärksten wirken sollte.
CBAM dreht die Logik um. Statt EU-Produzenten weiter zu schonen, werden Importe so behandelt, als hätten sie den ETS-Preis durchlaufen. Die freie Zuteilung wird im Gegenzug ab 2026 schrittweise heruntergefahren — beide Bewegungen sind in Artikel 31 der Verordnung verschränkt und bilden den ökonomischen Kern des Konstrukts. Wer nur einen der beiden Hebel betrachtet, versteht die Wirkung nicht.
Rechtsgrundlage ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV (Umweltpolitik). Das ist nicht trivial: hätte der Gesetzgeber Artikel 113 (Steuern) gewählt, wäre Einstimmigkeit erforderlich gewesen — politisch chancenlos. Diese Wahl entscheidet auch, dass CBAM kein Zoll im handelsrechtlichen Sinn ist und damit nicht direkt unter die Zollunion fällt, was Brüssel in den laufenden WTO-Konsultationen mit Partnerländern wiederholt verteidigen muss.
Architektur der Verordnung: 36 Artikel, vier Anhänge, ein klarer Schnitt
Die Verordnung ist in neun Kapitel gegliedert. Wer den Text zum ersten Mal aufschlägt, sollte sich nicht von den 36 Artikeln einschüchtern lassen — die operative Substanz konzentriert sich auf acht von ihnen. Wir haben sie in der Reihenfolge des Anwender-Workflows zusammengestellt:
| Artikel | Inhalt | Operative Bedeutung |
|---|---|---|
| Art. 1-2 | Gegenstand und Anwendungsbereich | Definition der erfassten Waren über Anhang I (KN-Codes) |
| Art. 5 | Antrag auf Status als zugelassener CBAM-Anmelder | Pflicht ab 1. Januar 2026; Antrag bei BAFA seit 2025 möglich |
| Art. 6 | Jährliche CBAM-Erklärung | Erstmals bis 31. Mai 2027 für Importe 2026 |
| Art. 7 | Berechnung eingebetteter Emissionen | Methodologie nach Anhang IV; Standardwerte nur subsidiär |
| Art. 8 | Verifizierung durch akkreditierte Stellen | Akkreditierung nach VO 765/2008 |
| Art. 20-23 | CBAM-Zertifikate: Verkauf, Preis, Abgabe, Rücknahme | Wöchentlicher Durchschnittspreis EU-ETS; nur 34% des Vorjahresbestands rückverkaufbar |
| Art. 26 | Sanktionen | Bußgeld 10-50 € pro fehlendem Zertifikat (mindestens), an EUA-Niveau gekoppelt |
| Art. 31 | Phase-in der Reduktion freier ETS-Zuteilungen | Faktor von 97,5 % (2026) bis 0 % (2034) |
Anhang I listet die erfassten KN-Codes; Anhang II die Drittländer und Gebiete, die ausgenommen sind, weil sie am EU-ETS teilnehmen oder ein gekoppeltes System betreiben (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und einige Spezialgebiete). Anhang III definiert die Gegenwerte für die Berechnung verifizierter Emissionen; Anhang IV regelt die Berechnungsmethoden im Detail.
Produktscope: was ab wann tatsächlich unter den Mechanismus fällt
Der initiale Scope umfasst sechs Produktgruppen, die zusammen rund die Hälfte der vom EU-ETS abgedeckten Emissionen aus Industriesektoren repräsentieren. Wir haben sie mit den maßgeblichen KN-Kapiteln gelistet — diese Granularität ist nicht akademisch, sondern entscheidet täglich darüber, ob eine Sendung CBAM-pflichtig ist:
- Zement — KN-Kapitel 2523 (Klinker, Portlandzement, Tonerdezement etc.)
- Eisen und Stahl — KN 72 (Eisen, Stahl, Halbzeug) und KN 73 (bestimmte Erzeugnisse: Schrauben, Rohre, Profile). Der Scope von Kapitel 73 ist nicht vollständig; Anhang I listet die einzelnen Positionen.
- Aluminium — KN 76 (Aluminium und Erzeugnisse daraus)
- Düngemittel — KN 31 (mineralische Düngemittel, Harnstoff, Ammoniak)
- Elektrizität — KN 2716 (über Grenzkuppelstellen importierter Strom)
- Wasserstoff — KN 2804 10 00 (gasförmiger Wasserstoff)
Was im initialen Scope nicht drin ist, sorgt seit 2024 für laute Lobbyaktivität: Glas, Keramik, Papier und vor allem die nachgelagerten Stahlerzeugnisse (Maschinenbauteile, Karosseriekomponenten). Die Kommission hat in ihrem Bericht von Anfang 2025 angekündigt, eine Erweiterung zu prüfen — verbindlich ist das nicht, aber jeder Compliance-Verantwortliche, der heute eine CBAM-Architektur aufbaut, sollte die Prozesse so designen, dass eine Scope-Erweiterung in 18-24 Monaten ohne Total-Refit verkraftbar ist. Unsere Lesung: lieber jetzt eine Lieferantenmatrix mit allen relevanten KN-Codes etablieren, auch wenn nur ein Teil heute meldet.
Die Übergangsphase: warum 2024 viele Importeure den Vollzugsernst unterschätzten
Vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 lief die Übergangsphase. Ihre rechtliche Grundlage liegt in Artikel 32-35 der Grundverordnung, ausgefüllt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023. Die Logik der Phase: Importeure müssen quartalsweise eingebettete Emissionen melden, aber keine Zertifikate kaufen oder abgeben. Es ist eine Lernphase — auch für die Verwaltung.
In der Praxis hat genau dieser Modus zu einem strategischen Fehler bei einem nicht zu unterschätzenden Teil der deutschen Importeure geführt: weil "kein Geld floss", wurde die Übergangsphase als Verwaltungsfolklore behandelt. Mehrere Unternehmen haben Standardwerte (default values) der Kommission verwendet, statt vom Lieferanten echte Werksdaten anzufordern — was während der Übergangsphase erlaubt war, ab 2026 jedoch nur noch in engen Ausnahmefällen. Die CBAM-Übergangsstatistik der DG TAXUD zeigte für die ersten Quartale eine massive Übernutzung dieser Defaults.
Das Problem zeigt sich jetzt: ab Q1 2026 verlangt der Mechanismus tatsächlich verifizierte Werte. Wer kein verlässliches Datenflussverhältnis zu seinen Lieferanten in Indien, der Türkei oder China aufgebaut hat, fängt im April 2026 bei null an. Für viele Mittelständler ist das ein 6-9-monatiger Verzug — und ab Mai 2027 fällig zur Erklärung.
Definitivphase ab 2026: der Mechanismus dreht sich
Seit dem 1. Januar 2026 läuft das System operativ. Drei Pflichten greifen ineinander:
- Antragspflicht. Nach Artikel 5 darf nur noch ein "zugelassener CBAM-Anmelder" CBAM-pflichtige Waren in das Zollgebiet der Union einführen. Die Zulassung erfolgt in Deutschland durch die BAFA. Wer ohne Status importiert, riskiert einen Stopp an der Grenze und Sanktionen nach Artikel 26.
- Erklärungspflicht. Die jährliche CBAM-Erklärung nach Artikel 6 ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Erstmalige Frist: 31. Mai 2027 für Importe des Jahres 2026.
- Zertifikatspflicht. Pro Tonne eingebetteter CO₂e-Emission ist ein CBAM-Zertifikat zu erwerben und im Rahmen der jährlichen Erklärung abzugeben. Der Preis pro Zertifikat richtet sich nach dem wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Versteigerungen (Artikel 21).
Der Bestand an CBAM-Zertifikaten unterliegt Restriktionen, die in der Praxis schnell schmerzhaft werden können. Nach Artikel 22 muss der Anmelder am Ende jedes Quartals einen Mindestbestand an Zertifikaten halten, der mindestens 80 % der eingebetteten Emissionen seiner Importe seit Jahresbeginn entspricht. Wer also im März groß einkauft und im April nichts importiert, sitzt trotzdem auf dem Risiko, dass die quartalsweise Berechnung im 80-%-Korridor scheitert. Und nach Artikel 23 ist nur ein begrenzter Rückverkauf von Zertifikaten an die Kommission möglich (höchstens 34 % der im Vorjahr erworbenen Menge), zum Erwerbspreis. Das macht eine zu großzügige Vorratshaltung teuer.
CBAM-Pflichten konkret beziffern
Sie müssen wissen, wie viele CBAM-Zertifikate Ihre Importbasis 2026 voraussichtlich kosten wird? Unser Kalkulator schätzt den Jahresaufwand pro KN-Position auf Basis eingebetteter Standardemissionen und des laufenden EU-ETS-Wochendurchschnitts.
Eingebettete Emissionen: warum Artikel 7 das eigentliche Schlachtfeld ist
Artikel 7 und Anhang IV definieren, wie eingebettete Emissionen zu berechnen sind. Die Methodik unterscheidet zwischen "einfachen Waren" und "komplexen Waren" (Letztere sind Erzeugnisse, in denen einfache CBAM-Waren als Vorprodukt enthalten sind — typisch im Stahlbau). Für komplexe Waren werden die Emissionen der Vorprodukte nach Anhang IV Nr. 4 hinzugerechnet, was die Lieferkettenrückverfolgung sehr schnell anspruchsvoll macht.
Hier liegt das größte praktische Problem. Ein deutscher Importeur von Spannschrauben aus der Türkei muss nicht nur wissen, wie viel CO₂ beim Schraubenwerk pro Tonne entsteht — er muss auch die eingebetteten Emissionen des Drahtwalzwerks kennen, das den Vorlauf liefert. Die türkischen Drahtwerke sind ihrerseits oft auf chinesisches Halbzeug angewiesen. In einer Welt mit drei Zulieferebenen und kommerziell vertraulichen Energie-Kostenstrukturen ist die saubere Rückverfolgung kein bürokratischer Kleinkram, sondern eine Strategiefrage.
Die Verifizierung nach Artikel 8 macht die Schraube fester an: nur ein nach Verordnung (EG) 765/2008 akkreditierter Prüfer darf die deklarierten Werte testieren. Die Akkreditierung wird in Deutschland durch die DAkkS erteilt. Für 2026/27 zeichnet sich ein Engpass ab: nach Branchenangaben ringen wenige hundert akkreditierte Prüfer mit Zehntausenden anmeldepflichtiger Importeure um Termine. Ein Compliance-Manager eines mittelständischen Stahlhändlers, mit dem wir Anfang 2026 sprachen, formulierte das so: "Wir buchen unsere Verifier 2027 jetzt, Anfang 2026 — Ende des Jahres ist nichts mehr frei." In der Praxis bedeutet das: wer heute keinen Prüferslot reserviert hat, riskiert, die Erklärungsfrist 31. Mai 2027 schlicht nicht einhalten zu können.
Artikel 31 — der unterschätzte Hebel: Phase-out der freien EU-ETS-Zuteilung
Artikel 31 ist der einzige Artikel der Verordnung, den auch europäische Produzenten aufmerksam lesen — denn er betrifft sie direkt. Er regelt, wie die kostenlose Zuteilung von EU-ETS-Zertifikaten an die unter CBAM fallenden Sektoren schrittweise zurückgefahren wird. Der CBAM-Faktor (Anteil der Emissionen, die nicht mehr frei zugeteilt werden) entwickelt sich nach folgendem Pfad:
| Jahr | CBAM-Faktor (%) | Faktische freie Zuteilung |
|---|---|---|
| 2026 | 2,5 | 97,5 % der Benchmark |
| 2027 | 5,0 | 95,0 % |
| 2028 | 10,0 | 90,0 % |
| 2029 | 22,5 | 77,5 % |
| 2030 | 48,5 | 51,5 % |
| 2031 | 61,0 | 39,0 % |
| 2032 | 73,5 | 26,5 % |
| 2033 | 86,0 | 14,0 % |
| 2034 | 100,0 | 0 % — vollständig auktioniert |
Diese Zahlen sind in der Verordnung selbst fixiert, der Pfad ist nicht delegiert. Politisch ist dieser Pfad der eigentliche Lackmustest. Bis 2028 bleibt der Schmerz für deutsche Produzenten überschaubar; ab 2029 wird die Kurve steil. Unsere Lesung: die echte Kraftprobe zwischen Stahllobby und Klimazielen kommt nicht 2026, sondern um 2029-2030, wenn die freie Zuteilung in zwei Schritten von 90 auf knapp 50 % fällt.
Vollzug in Deutschland: BAFA, Zoll und das CBAM-Durchführungsgesetz
In Deutschland ist die BAFA die zuständige nationale Behörde. Sie führt das Register der zugelassenen CBAM-Anmelder, prüft die jährlichen Erklärungen, verkauft und verwaltet die CBAM-Zertifikate über das CBAM-Register und vollzieht Sanktionen nach Artikel 26 der Grundverordnung in Verbindung mit den nationalen Ausführungsbestimmungen.
Der Bundesgesetzgeber hat dafür ein eigenes Durchführungsgesetz vorbereitet, das die Schnittstellen zur Zollverwaltung und die Verfahrensregeln für Verwaltungsakte der BAFA klärt. Wer in Hamburg, Bremerhaven oder Duisburg CBAM-pflichtige Ware abfertigt, sieht die Doppelarchitektur in Aktion: der Zoll prüft die Einfuhrformalitäten, die BAFA prüft die CBAM-Compliance — beide tauschen über elektronische Schnittstellen. Wer als Importeur ohne CBAM-Anmelder-Status auftaucht, blockiert die Sendung am Zoll, nicht erst Monate später bei der Erklärungsabgabe.
Die ersten BAFA-Anhörungen aus Anlass unvollständiger Q1-2026-Daten haben Anfang April 2026 begonnen. Das Bundesamt verfolgt nach unseren Informationen zunächst eine pädagogische Linie — Mahnung, Nachforderung, Nachfrist. Die Sanktionsschraube nach Artikel 26 wird sich aber im Lauf der Definitivphase straffen. Ein Mitglied der Compliance-Abteilung eines norddeutschen Aluminiumimporteurs sagte uns: "Die BAFA hat klargemacht, dass sie 2026 als Lerneindruck behandelt — aber 2027 nicht mehr. Wer Mai 2027 die Erklärung verfehlt, zahlt."
Offene Punkte: was der Text noch nicht regelt — und was 2027/2028 entschieden wird
Drei substantielle Schwachstellen sind im Text bewusst offen gelassen oder werden über delegierte Rechtsakte nachgereicht:
- Indirekte Emissionen. Strom, der in Drittstaaten zur Produktion verbraucht wurde, fällt für die meisten Sektoren (außer den explizit genannten) nicht unter CBAM. Für Aluminium, dessen Produktion zu rund 60-70 % aus Stromkosten besteht, ist das industriepolitisch kontrovers. Die Kommission hat eine Erweiterung in Aussicht gestellt; Termin offen.
- Exportrückerstattung. EU-Produzenten, die ihre CBAM-Sektoren-Ware in Drittstaaten exportieren, tragen die ETS-Last ohne kompensierenden Mechanismus. Das ist die Position der europäischen Stahlindustrie seit 2023 — ein "carbon leakage by export". Die Verordnung sieht keine Lösung vor; ein Vorschlag wird im Rahmen der ersten umfassenden Revision (Artikel 30) erwartet.
- Anerkennung von im Drittland gezahlten CO₂-Preisen. Artikel 9 erlaubt die Anrechnung eines im Ursprungsland tatsächlich gezahlten CO₂-Preises auf die in der EU fällige CBAM-Abgabe. Konkrete Anrechnungsverfahren sind in Durchführungsakten zu regeln. Für Importe aus China (ETS in einigen Provinzen, mit volatilem Preis), aus dem Vereinigten Königreich (UK ETS) oder Kanada wird der Mechanismus operational sein müssen — die rechtliche Kleinarbeit dazu ist Mitte 2026 nicht abgeschlossen.
Hinzu kommt die WTO-Frage. Mehrere Drittstaaten — China, Indien, Russland, Türkei — haben formell Bedenken gegen CBAM angemeldet und sehen den Mechanismus als versteckten Importzoll. Die EU vertritt die Position, CBAM sei eine binnenmarktinterne Klimaschutzmaßnahme, deren Erstreckung auf Importe lediglich Wettbewerbsneutralität herstelle. Eine WTO-Streitbeilegung ist denkbar, aber nicht angestoßen. Unsere Lesung: das politische Risiko liegt eher in bilateralen Gegenmaßnahmen als in einem WTO-Panel.
Praxis-Roadmap: was ein Importeur ab heute organisieren muss
Wir haben die operative Last in fünf Blöcke zerlegt, die ein deutscher Importeur in den nächsten zwölf Monaten bearbeiten muss — die Reihenfolge ist abhängig vom Volumen und Sektor, aber die Liste ist robust:
- Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Antrag bei BAFA stellen, falls nicht erfolgt. Ohne Status kein legaler Import ab 2026.
- Lieferantendialog auf Werksdatenbasis. Standardwerte sind ab 2026 nicht mehr trivial verwendbar. Lieferanten müssen quantifizierte Werksdaten liefern, idealerweise im EU-Berichtsformat, das die Kommission im "CBAM Communication Template" bereitstellt.
- Verifier-Slot für 2027 reservieren. Der Engpass ist real; wer im November 2026 sucht, findet keinen Termin mehr im Q1/Q2 2027.
- Liquiditätsplanung Zertifikate. Quartalsweise 80-%-Bestand nach Artikel 22 in das Working-Capital einplanen. Ein mittelständischer Stahlimporteur mit 50.000 Tonnen Jahresimport bei 2 t CO₂ pro Tonne und einem ETS-Preis um 90 € spricht von einer Mittelbindung im niedrigen siebenstelligen Bereich.
- Vertragsklauseln nachziehen. Lieferverträge mit Drittstaatenpartnern brauchen CBAM-Klauseln: Datenlieferpflicht, Haftung bei Datenmängeln, Anpassung bei nachträglicher CBAM-Korrektur. Deutsche Wirtschaftskanzleien haben dazu seit 2025 Standardklauseln entwickelt — wir haben einige im Beitrag zu CBAM-Vertragsklauseln in Liefervereinbarungen kommentiert.
Die Punkte sind nicht parallel zu erledigen — Punkt 2 (Lieferantendialog) ist das Bottleneck. Wer auf Lieferanten in Regionen ohne CO₂-Buchhaltungstradition zugreift, sollte mindestens zwei Quartale für die Datenetablierung ansetzen.
Quellen — primäre Rechtstexte und Behördendokumente
- Verordnung (EU) 2023/956 — konsolidierte Fassung auf EUR-Lex (ELI)
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 — Berichtspflichten Übergangsphase
- BAFA — CBAM-Informationsseite und Antragsformulare
- Europäische Kommission, DG TAXUD — CBAM-Informationsportal
- Richtlinie 2003/87/EG — EU-Emissionshandelssystem (Bezugstext für Art. 31)
- Verordnung (EG) 765/2008 — Akkreditierungsrahmen für Verifier
Weitere Texte des Registers
- Gesetzesregister CBAM — Übersicht aller verfolgten Rechtsakte
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 — Berichtspflichten der Übergangsphase im Detail
- Richtlinie 2003/87/EG — der EU-ETS und seine Verzahnung mit CBAM
- CBAM-Kostenrechner — Schätzung der Zertifikatslast pro KN-Code
Historique des révisions
- 2026-04-29 — Publication initiale. Dates, articles et autorités vérifiés contre EUR-Lex et Légifrance via l'API PISTE.
CBAM Magazin Compliance Desk
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