CBAM Magazin

Methodik

CO2-Preis im Herkunftsland anrechnen: So gehts

Veroeffentlicht: 2026-03-27 Lesezeit: 2 Min.
CO2-Preis im Herkunftsland anrechnen: So gehts

CO2-Preis-Anrechnung: Faire Behandlung von Drittlaendern

Der CBAM ist kein Strafzoll — er soll den CO2-Preis angleichen. Deshalb gilt: Wenn im Herkunftsland bereits ein CO2-Preis gezahlt wurde, wird dieser auf die CBAM-Zertifikatskosten angerechnet. Das ist fair und WTO-kompatibel.

Welche CO2-Preise sind anrechenbar?

Anrechenbar sind: Nicht anrechenbar sind:

Berechnung der Anrechnung

Formel: CBAM-Kosten = (Eingebettete Emissionen x CBAM-Preis) - (Eingebettete Emissionen x gezahlter CO2-Preis im Drittland) Beispiel: Import aus Grossbritannien (UK ETS-Preis ca. 45 EUR/t): Beispiel: Import aus China (CN ETS-Preis ca. 10 EUR/t):

Nachweispflichten

Der Importeur muss den gezahlten CO2-Preis lueckenlos nachweisen:
  1. Offizielle Zahlungsbestaetigungen aus dem Drittland
  2. Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung
  3. Nachweis, dass keine kostenlosen Zertifikate erhalten wurden
  4. Bestaetigung der zustaendigen Behoerde im Drittland (falls verfuegbar)

Laenderuebersicht

LandCO2-Preis-SystemCa. PreisAnrechnung auf CBAM
UKUK ETS45 EUR/tHoch (Differenz gering)
SchweizCH ETSwie EU-ETSFast vollstaendig
ChinaCN ETS10 EUR/tGering
SuedkoreaK-ETS18 EUR/tMittel
TuerkeiKein SystemKeine Anrechnung

Empfehlungen

  1. Pruefen Sie, ob Ihre Herkunftslaender einen anrechenbaren CO2-Preis haben
  2. Fordern Sie Zahlungsnachweise von Ihren Lieferanten
  3. Dokumentieren Sie die Anrechnung sorgfaeltig fuer die Verifizierung
  4. Beobachten Sie CO2-Preisentwicklungen in Ihren Lieferlaendern
  5. Erwaegen Sie bei steigenden CO2-Preisen im Drittland strategische Umschichtungen

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)